Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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II.

In  Ziffer  IIA  des  Schlußprotokolls  treten  an  Stelle  der  bisherigen
Nummern  2  bis  6  die  folgenden  Nummern  2  bis  7:





2. Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Proben
von  Nahrungs-  und  Genußmitteln.

3. Gebrauchte  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  die  nicht  zum  Verkauf  oder
zur  gewerblichen  Verwendung  eingehen;  gebrauchte  Gegenstände  von
Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung.  Die  Befreiung  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  soll  auch  für  solche  in  allen  ihren  Teilen  gebrauchte
  Maschinen  gelten,  welche  von  bereits  Niedergelassenen  aus
ihren  Stamm-  oder  Filial-Etablissements  in  dem  einen  Gebiete  zur
eigenen  Benutzung  in  ihren  Filial-  oder  Stamm  -Etablissements  in  dem
anderen  Gebiet  aus-  und  eingeführt  werden.  Die  Bewilligung  der
Zollfreiheit  für  solche  Maschinen  kann  jedoch  in  jedem  einzelnen  Falle
nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.

Ferner  auf  besondere  Erlaubnis  als  Ausstattungsgegenstände,

Braut-  oder  Hochzeitsgeschenke  eingehende  neue  Sachen,  sofern  sie  für
Angehörige  des  einen  Teiles  bestimmt  sind,  welche  aus  Anlaß  ihrer
Verheiratung  mit  einer  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  wohnhaften
Person  ihren  Wohnsitz  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  verlegen.
Von  der  Zollfreiheit  sind  ausgeschlossen  Nahrungs-  und  Genußmittel,
unverarbeitete  Gespinste  und  Gespinstwaren,  sowie  sonstige  zur  weiteren
Verarbeitung  bestimmte  Erzeugnisse,  Rohstoffe  aller  Art  und  Tiere.
4. Gebrauchte  Sachen,  die  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere
  Erlaubnis.
5. Gebrauchsgegenstände  aller  Art,  auch  neue,  welche  Reisende  einschließlich
der  Fuhrleute,  Schiffer  und  Schiffsmannschaften  zum  persönlichen  Gebrauch
  oder  zur  Ausübung  ihres  Berufes  auf  der  Reise  mit  sich  führen,
oder  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  vorausgeschickt  oder  nachgesandt  werden;
ebenso  lebende  Tiere,  die  von  reisenden  Künstlern  bei  Ausübung  ihres
Berufes  oder  zur  Schaustellung  benutzt  werden.

Ferner  aus  dem  Auslande  zurückkommende  gebrauchte  Koffer,
Reisetaschen  und  sonstiges  Reisegerät,  wenn  darin  Gebrauchsgegenstände
von  Reisenden  in  das  Ausland  gebracht  worden  sind.

Ferner  die  von  Reisenden,  einschließlich  der  Fuhrleute,  zum  eigenen
Verbrauch  während  der  Reise  mitgeführten  Verzehrungsgegenstände,
ebenso  der  Bedarf  der  Schiffer  und  Schiffsmannschaften,  für  diese
jedoch  höchstens  in  einer  auf  zwei  Tage  berechneten  Menge.
6. Fahrzeuge  aller  Art,  einschließlich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,
  die  bei  dem  Eingang  über  die  Zollgrenze  zur  Beförderung  von
Personen  oder  Waren  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  ein-