Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel  12.

Insoweit  dem  Richter  die  Brautleute  nicht
bereits  nach  Vor=  und  Familiennamen,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  persönlich
  bekannt  sind,  hat  er  sich  vor  der  Trauung
  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  sie  diejenigen
  seien,  für  welche  sie  sich  ausgeben.

Artikel  13.

Die  Trauung  ist  öffentlich  im  Gerichtsgebäude
  vorzunehmen.

Ist  nachgewiesen,  daß  eines  der  Brautleute
  außer  Stande  ist,  sich  persönlich  in
vas  Gerichtsgebäude  zu  begeben,  so  kann
der  Richter  auf  Ansuchen  die  Trauung  an
einem  anderen  schicklichen  Orte  vornehmen.

Artikel  14.

Bei  der  Trauung  hat  der  Richter  die
ihm  nach  Artikel  6  Abs.  1  vorgelegten  urkundlichen
  Nachweise  zu  verlesen  und  die
Brautleute  auf  die  rechtliche  Bedeutung  der
Ehe  aufmerksam  zu  machen.

Hierauf  hat  der  Richter  an  beide  Brautleute
  nacheinander  die  Frage  zu  stellen,  ob
sie  sich  mit  dem  anwesenden  anderen  Theile
ehelich  verbinden  wollen.

Bei  der  Fragestellung  sind  die  Vor=  und
Familiennamen  der  Brautleute  jedesmal  besonders
  auszusprechen.

Wenn  beide  Brautleute  die  an  sie  gerichtete
  Frage  bejaht  haben,  erklärt  der  Richter

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die  Ehe  derselben  in  Kraft  des  Gesetzes  für
geschlossen.

Mit  dieser  Erklärung  beginnt  die  Rechtswirksamkeit
  der  Ehe.

Artikel  15.

Ueber  die  erfolgte  Trauung  ist  sogleich
Urkunde  zu  errichten.  Diesehat  zu  enthalten:
1)  Ort  und  Zeit  der  Verhandlung;

2)  Benennung  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers;

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder
Gewerbe,  Heimat  und  letzten  Wohnort
  der  Brautleute,  nebst  Ort  und
Zeit  ihrer  Geburt  mit  der  Angabe,  ob
die  Brautleute  dem  Richter  berelts  persönlich
  bekannt  waren,  oder  auf  welche
Weise  ihre  Persönlichkeit  außer  Zweifel
gestellt  worden  sei;
Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder
Gewerbe  und  Wohnort  der  Zeugen;
die  Bezeichnung  der  verlesenen  Actenstücke;

die  Erwähnung  der  vorschriftsgemäß
beobachteten  einzelnen  Förmlichkeiten
und  der  erfolgten  Bestätigung  des  Eheabschlusses
  durch  richterliche  Erklärung.

Die  Urkunde  ist  von  den  Cheleuten,  den
Zeugen,  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterzeichnen.

Die  in  der  Urkunde  aufgeführten  Actenstücke
  sind  in  der  Urschrift  oder  in  beglaubigter
Abschrift  beizulegen.

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