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Artikel 12.
Insoweit dem Richter die Brautleute nicht
bereits nach Vor= und Familiennamen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort persönlich
bekannt sind, hat er sich vor der Trauung
Gewißheit zu verschaffen, daß sie diejenigen
seien, für welche sie sich ausgeben.
Artikel 13.
Die Trauung ist öffentlich im Gerichtsgebäude
vorzunehmen.
Ist nachgewiesen, daß eines der Brautleute
außer Stande ist, sich persönlich in
vas Gerichtsgebäude zu begeben, so kann
der Richter auf Ansuchen die Trauung an
einem anderen schicklichen Orte vornehmen.
Artikel 14.
Bei der Trauung hat der Richter die
ihm nach Artikel 6 Abs. 1 vorgelegten urkundlichen
Nachweise zu verlesen und die
Brautleute auf die rechtliche Bedeutung der
Ehe aufmerksam zu machen.
Hierauf hat der Richter an beide Brautleute
nacheinander die Frage zu stellen, ob
sie sich mit dem anwesenden anderen Theile
ehelich verbinden wollen.
Bei der Fragestellung sind die Vor= und
Familiennamen der Brautleute jedesmal besonders
auszusprechen.
Wenn beide Brautleute die an sie gerichtete
Frage bejaht haben, erklärt der Richter
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die Ehe derselben in Kraft des Gesetzes für
geschlossen.
Mit dieser Erklärung beginnt die Rechtswirksamkeit
der Ehe.
Artikel 15.
Ueber die erfolgte Trauung ist sogleich
Urkunde zu errichten. Diesehat zu enthalten:
1) Ort und Zeit der Verhandlung;
2) Benennung des Richters und des Gerichtsschreibers;
Vor= und Familiennamen, Stand oder
Gewerbe, Heimat und letzten Wohnort
der Brautleute, nebst Ort und
Zeit ihrer Geburt mit der Angabe, ob
die Brautleute dem Richter berelts persönlich
bekannt waren, oder auf welche
Weise ihre Persönlichkeit außer Zweifel
gestellt worden sei;
Vor= und Familiennamen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Zeugen;
die Bezeichnung der verlesenen Actenstücke;
die Erwähnung der vorschriftsgemäß
beobachteten einzelnen Förmlichkeiten
und der erfolgten Bestätigung des Eheabschlusses
durch richterliche Erklärung.
Die Urkunde ist von den Cheleuten, den
Zeugen, dem Richter und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen.
Die in der Urkunde aufgeführten Actenstücke
sind in der Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift beizulegen.
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