Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Ubergang  mit  Rechtswirkung  für  alle  Beteiligten  bis  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens

  des  gegenwärtigen  Abkommens  (Artikel  7)  zurückverlegt  werden.
Verpflichtungen  aus  Unfällen,  welche  sich  vor  dem  Zeitpunkte  des  Uberganges

  ereignet  haben,  sind  auch  weiterhin  von  demjenigen  Versicherungsträger

zu  erfüllen,  bei  welchem  die  unfallbringende  Betriebstätigkeit  vor  dem  Zeitpunkte
des  Überganges  versichert  war.

Artikel  5.

Bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung,  insbesondere  bei  der  Feststellung
  solcher  Betriebsunfälle,  welche  der  inländischen  Unfallversicherung  unterliegen,
  aber  im  Gebiete  des  anderen  Staates  sich  ereignen,  wird  gegenseitige
Rechtshilfe  durch  die  zuständigen  Organe  und  Behörden  gewährleistet,  unbeschadet
ihrer  Verpflichtung,  solche  Betriebsunfälle  alsbald  von  Amts  wegen  festzustellen.

Artikel  6.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  diejenigen
  Beamten  des  Deutschen  Reichs,  eines  deutschen  Bundesstaats  oder  eines
deutschen  Kommunalverbandes,  welche  in  unfallversicherungspflichtigen  Betrieben
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art  beschäftigt  sind,  für  welche  jedoch  an  Stelle  der
deutschen  Unfallversicherung  eine  Unfallfürsorge  im  Sinne  des  9  7  des  deutschen
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  besteht.

Dabei  tritt  an  die  Stelle  des  im  Artikel  2  zur  Entscheidung  berufenen

Reichs-Versicherungsamts  für  Reichsbeamte  der  Reichskanzler,  für  Staats-  und
Kommunalbeamte  die  Landeszentralbehörde.

Bei  der  Anwendung  der  deutschen  Unfallfürsorgegesetze  gelten  die  Vorschriften
  dieser  Gesetze  über  die  Geltendmachung  anderweitiger  infolge  des  Unfalls
nach  den  deutschen  Gesetzen  begründeter  Ansprüche  auch  für  solche  Ersatzansprüche,
welche  infolge  eines  auf  luxemburgischem  Gebiet  eingetretenen  Unfalls  nach  den
luxemburgischen  Gesetzen  begründet  sind.

Artikel  7.

Dieses  Abkommen  tritt  mit  dem  Beginne  des  auf  seinen  Abschluß  folgenden
Monats  in  Kraft  und  kann  beiderseits  zum  1.  Januar  jedes  Jahres  mit  Wirksamkeit
  vom  1.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres  gekündigt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Vertreter  das  gegenwärtige  Abkommen
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Luxemburg,  den  2.  September  1905.

(.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.