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Ubergang mit Rechtswirkung für alle Beteiligten bis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Abkommens (Artikel 7) zurückverlegt werden.
Verpflichtungen aus Unfällen, welche sich vor dem Zeitpunkte des Uberganges
ereignet haben, sind auch weiterhin von demjenigen Versicherungsträger
zu erfüllen, bei welchem die unfallbringende Betriebstätigkeit vor dem Zeitpunkte
des Überganges versichert war.
Artikel 5.
Bei der Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere bei der Feststellung
solcher Betriebsunfälle, welche der inländischen Unfallversicherung unterliegen,
aber im Gebiete des anderen Staates sich ereignen, wird gegenseitige
Rechtshilfe durch die zuständigen Organe und Behörden gewährleistet, unbeschadet
ihrer Verpflichtung, solche Betriebsunfälle alsbald von Amts wegen festzustellen.
Artikel 6.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf diejenigen
Beamten des Deutschen Reichs, eines deutschen Bundesstaats oder eines
deutschen Kommunalverbandes, welche in unfallversicherungspflichtigen Betrieben
der im Artikel 1 bezeichneten Art beschäftigt sind, für welche jedoch an Stelle der
deutschen Unfallversicherung eine Unfallfürsorge im Sinne des 9 7 des deutschen
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes besteht.
Dabei tritt an die Stelle des im Artikel 2 zur Entscheidung berufenen
Reichs-Versicherungsamts für Reichsbeamte der Reichskanzler, für Staats- und
Kommunalbeamte die Landeszentralbehörde.
Bei der Anwendung der deutschen Unfallfürsorgegesetze gelten die Vorschriften
dieser Gesetze über die Geltendmachung anderweitiger infolge des Unfalls
nach den deutschen Gesetzen begründeter Ansprüche auch für solche Ersatzansprüche,
welche infolge eines auf luxemburgischem Gebiet eingetretenen Unfalls nach den
luxemburgischen Gesetzen begründet sind.
Artikel 7.
Dieses Abkommen tritt mit dem Beginne des auf seinen Abschluß folgenden
Monats in Kraft und kann beiderseits zum 1. Januar jedes Jahres mit Wirksamkeit
vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Vertreter das gegenwärtige Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Luxemburg, den 2. September 1905.
(. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen.