Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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des öerreichisch. Zollsatz 
  
  
ungeriche Benennung der Gegenstände für Kbonleh 
ariss Kronen 
aus 276 Pinsel, mit Ausnahme der unter Nr. 275 fallenden groben Pinsel, 
mit Montierungen: 
aus a) aus gewöhnlichen Materialen . . . . . . .. 60.— 
aus b) aus feinen Materialien: 
1. Pinsel aus zugerichteten Borsten, auch montiert mit Holz 
oder Eisen, ohne Politur oder Lack 80.— 
2. seine Borsten= und Haarpinsel mit Holzmontierungen und 
runden oder flachen Nickelzwingen . .. 90.— 
3. andere feine Pinsel in Verbindung mit gewöhnlichen oder 
feinen Materialen . . . .. 120.— 
Anmerkung zu Nr. 275 und 276. Bei Pinseln bleiben Bunde 
aus Bindfaden oder Garnen (auch aus Seide) und Bunde aus leonischen 
Drähten oder leonischen Gespinsten ohne Einfluß auf die Verzollung. 
(aus 280/282). Nicht anderweit im allgemeinen Tarif be- 
nannte Waren aus Stroh, Rohr, Bast, Span und der- 
gleichen: 
280 Grobe Fußdecken und Matten (Wagendecken und dergleichen): 
a) ungefärbt. 10.— 
b) gefärbt . . .. . . ... 12.— 
Anmerkungen. 
1. Kokosläufer nach Art der Laufteppiche hergestelltt ... 16.— 
2. Bei Kokosläufern und Kokosmatten bleibt eine geringfügige Bei- 
mischung von anderen Flecht= oder Spinnstoffen, die zur Befestigung 
des Gewebes oder Geflechtes dient, oder eine zur Erhöhung der 
Haltbarkeit bestimmte gewöhnliche Bandeinfassung auf die Verzollung 
ohne Einfluß. 
aus 282 Korbflechterwaren (auch aus Flechtweiden): 
a) gemeine (grobe Pack-, Trag-, Wagen= und Wäschekörbe, Fisch- 
reusen und dergleichen) aus ungeschälten oder geschälten 
Ruten usw., weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert: 
1. ohne Verbindung mit anderen Materiallen . .. 5.50 
Anmerkung. Zum Vertragssatze der Nr. 282à 1 werden 
auch ordinäre Holzspankörbe, weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch 
lackiert, ohne Verbindung mit anderen Materialien, von der Be- 
schaffenheit wie sie zu Emballagezwecken (Versendung von Waren) oder 
zu Wirtschaftszwecken verwendet werden, zugelassen. Ein am Rande 
solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen bleibt bei der Ver- 
zollung außer Betracht. 
2. in Verbindung mit Holz, Eisen oder unedlen Metallen. 8.— 
  
 
	        
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