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21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Juli 1889.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des
Reichsgesetzes vom 6. Juui 1870 über den Huttersunsuhuhe. „Vom Juli 1889.— Verfügung des Ministeriums
des Innern zum Vollzug des Gesetze es vom 2. Juli 1 bctreffend die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 17. e t 873 zur Ausführung des Nrr vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz.
Vom 15. Juli 188
GEesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesehze vom I7. April 1673
zur Auoführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsit.
Vom 2. Juli 1889.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Landarmenberbände.
Art. 1.
In jedem der vier Kreise des Landes werden die zu dem Kreise gehörigen Oberamtsbezirke
(mit Einschluß des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart) zu Einem Landarmenverband
vereinigt.