Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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5.  die  Anführungszeichen  (die  beiden  Zeichen  am  Anfang  und
am  Ende  einer  einzelnen  Stelle),

6.  die  nach  §  3  IV  zugelassenen  Abkürzungen  für  die  besonderen
  Angaben  vor  der  Telegrammaufschrift  (einschließlich
der  zugehörigen  Klammen).

Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  oder  durch  einen  Bindestrich
verbundenen  Wörter  werden  als  einzelne  Wörter  gezählt.  Es  können
jedoch  die  in  der  englischen  und  französischen  Sprache  vorkommenden
  zusammengesetzten  Wörter,  deren  Gebräuchlichkeit  nöthigen  Falles
durch  Vorzeigung  eines  Wörterbuches  nachgewiesen  werden  muß,  als
ein  Wort  geschrieben  und  den  Bestimmungen  unter  c  entsprechend
taxirt  werden.
Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
  von  Wörtern  werden  nicht  zugelassen.  Es  können  jedoch
die  Eigennamen  von  Städten  und  Ländern,  die  Geschlechtsnamen
einer  und  derselben  Person,  die  Namen  von  Ortschaften,  Plätzen,
Boulevards,  Straßen  u.  s.  w.,  die  Namen  von  Schiffen,  ebenso  wie
die  in  Buchstaben  ausgeschriebenen  Zahlen  und  Brüche  als  ein  Wort
ohne  Apostroph  oder  Bindestrich  geschrieben  werden.  Die  Taxirung
geschieht  in  diesem  Falle  nach  den  Bestimmungen  unter  c.
Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter
gezählt,  als  sie  je  5  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr  für
den  ebwaigen  Ueberschuß.  Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die
Zählung  von  Buchstaben-Gruppen  in  Staatstelegrammen,  ebenso
auch  auf  Gruppen  von  Buchstaben  und  Ziffern,  welche  entweder  als
Handelsmarken  oder  in  den  Seetelegrammen  angewendet  werden
(vergl.  I6  2  V  und  16!).
Für  je  eine  Ziffer  werden  gezählt:  die  zur  Bildung  der  Zahlen
benutzten  Punkte,  Kommata,  Bindestriche  und  Bruchstriche;  ebenso
jeder  Buchstabe,  welcher  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als
Ordnungszahlen  zu  bezeichnen.
Wenn  die  Abgangsanstalt  nach  Abgabe  eines  Telegramms  in  demselben
  unzulässige  Gruppen  von  Buchstaben,  oder  Wörter,  welche  keiner
der  zulässigen  Sprachen  angehören,  bemerkt,  oder  wenn  die  Ankunftsanstalt
  das  Vorhandensein  solcher  Gruppen  oder  Wörter  der  Abgangsanstalt
  mittheilt,  so  zählt  die  Abgangsanstalt  zwecks  Berechnung
der  vom  Aufgeber  einzuziehenden  Nachschußgebühr  diese  Gruppen
oder  Wörter  gemäß  den  Bestimmungen  unter  h  des  gegenwärtigen
Paragraphen.
Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung
dem  Aufgeber  gegenüber  entscheidend.

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