Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 321 
d) die Frist, nach deren Ablaufe der hinterlegte Zollbetrag zu 
verrechnen oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit einzu- 
ziehen ist, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Proben 
oder Muster innerhalb der Frist wieder ausgeführt oder in 
eine Niederlage eingeliefert worden sind. Die Frist darf 
zwölf Monate nicht überschreiten. 
4. Für die Erteilung des Abfertigungspapiers und die Bezeichnung 
der Musterstücke zur Festhaltung der Identität werden Kosten mit 
Ausnahme des Stempels nicht erhoben. 
5. Die Proben oder Muster können sowohl über das Eingangszgoll= 
amt als auch über jedes andere zur Abfertigung von Proben 
oder Mustern befugte Zollamt wieder ausgeführt werden. 
6. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (34) die Proben oder 
Muster einem zur Abfertigung befugten Amte zum wecke der 
Wiederausfuhr oder der Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, 
so hat dieses Amt sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, 
ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind) für welche 
das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. So- 
weit in dieser Hinsicht keine Bedenken entstehen, bescheinigt das 
Amt die Wiederausfuhr oder die Einlieferung in die Niederlage 
und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Zoll oder trifft 
wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Verfügung. « 
  
  
  
  
III. Artikel V. 
Der Artikel erhält nachstehende Fassung: 
„Artikel V. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich) den gegenseitigen 
Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- 
oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen sind nur zulässig: 
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Um- 
ständen; 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von 
Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch 
diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der 
Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt 
wird." 
  
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.