Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person, 
wie für das Schiff und dessen Ladung geleistet werden. Die auf die 
Rettung bezüglichen Maßregeln sollen den Landesgesetzen gemäß ge- 
troffen werden. Es soll jedoch den betreffenden Konsuln und Konsular- 
agenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste oder am 
Ufer gestrandet sind oder Schiffbruch gelitten haben, ausgebessert, neu 
verproviantiert oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Geschäfte 
zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe und dessen Ladung 
gerettet worden ist, oder, im Falle des Verkaufs, der für diese Gegen- 
stände erzielte Erlös soll den Eigentümern oder deren Vertretern 
zurückgegeben werden, und es sollen für die Rettung keine höheren 
Kosten bezahlt werden, als diejenigen, zu welchen die Inländer im 
gleichen Falle verpflichtet sein würden. 
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem dahin überein, 
daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei 
denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.“ 
XVI. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX h wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX i. 
Hinsichtlich der Abgaben und sonstigen ähnlichen Gebühren, 
welche in den Häseng Bassins, Docks, Rheden und Buchten der 
vertragschließenden Länder als Entgelt erhoben werden, und in jeder 
anderen Beziehung sollen die deutschen Schiffe und Waren in Serbien 
und die serbischen Schiffe und Waren in Deutschland ebenso behandelt 
werden, wie die inländischen Schiffe und Waren und diejenigen, 
welche der meistbegünstigten Nation angehören.“ 
XVII. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX i wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX k. 
Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung 
oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Tarife B 
und C), der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze 
der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten 
Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf 
Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch 
erledigt werden. 
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, 
daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete
	        
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