Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesch-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.

20.  Stück  vom  Jahre  1867.

 

 

 

 

 

 

 

.  100.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
der  Parthe  zu  Panitzsch;

vom  14.  August  1867.

De-  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
von  Wasserläufen  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  der  unter  dem  Namen
Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Parthe  zu  Panitzsch
zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an
letztere  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  1  4.  August  1867.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

 

&  101.  Decret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Hänichener  Steinkohlenbauvereins;
vom  19.  August  1867.

Nachdeni  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  2  8  der

revidirten  Statuten  des  Hänichener  Steinkohlenbauvereins  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu

bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  diese  Statuten,  welche  an  Stelle
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