Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Postpaketsendungen,  unter  Ausschluß  der  Privatkorrespondenz  der  Beamten  und
Angestellten  der  Zollbehörde,  ohne  Vermittelung  der  schweizerischen  Postverwaltung
  dem  deutschen  Fahrpostpersonal  in  Basel  zur  Beförderung  zu  übergeben.

Für  derartig  aufgegebene  Sendungen  kommt  nur  dasjenige  Porto  zur  Erhebung,
  welches  im  Falle  der  Aufgabe  im  deutschen  Postgebiet  in  Ansatz  zu
bringen  sein  würde.

Artikel  11.

Den  nach  Basel  versetzten  Kaiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)  Zollbeamten
  wird  für  das  zur  eigenen  Benutzung  mitgeführte,  gebrauchte  Hausgerät
Zollfreiheit  zugestanden.

Artikel  12.

Der  vorstehende  Vertrag  wird  auf  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1908  fest
abgeschlossen  und  bleibt  von  da  an  weiter  in  Kraft,  sofern  er  nicht  von  einem
der  beiden  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Ablauf  eines  vollen  Vertragsjahrs,
also  für  den  31.  März,  erfolgen  und  muß  12  Monate  vorher  ausgesprochen
werden.

Durch  diesen  Vertrag  werden  aufgehoben:

1.  die  Übereinkunft  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Deutschen  Reiche,  betreffend
  die  Errichtung  einer  Kaiserlich  Deutschen  Zollabfertigungsstelle
am  Bahnhofe  der  Zentralbahn  in  Basel  und  das  Protokoll  zu  derselben,
  vom  7.  August  1873;

2.  der  Nachtrag  zu  der  vorstehend  zitierten  Übereinkunft  vom  23.  Oktober

1876.
Artikel  13.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  Bern  sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln
versehen.

Geschehen  zu  Bern,  den  16.  August  1905.

(L.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Ruchet.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  am  14.  Februar  1906  zu  Bern  stattgefunden.

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
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