Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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entsprechende  Anwendung,  daß  die  Frist  für  die  Beschwerde,  abgesehen  von  den
in  der  gegenwärtigen  Verordnung  vorgesehenen  Ausnahmefällen,  drei  Monate,
für  die  weitere  Beschwerde  vier  Wochen  beträgt.

§ 5.

Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  über  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur  ist  neben  der
Beschwerde  (§  4)  der  Rechtsweg  insoweit  zulässig,  als  er  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossen
  ist.

Wo  auf  Grund  dieser  Verordnung  ein  gerichtliches  Verfahren  stattfindet,
ist  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Schürffeld  (§  23)  oder  Bergbaufeld
§  36)  liegt,  ausschließlich  zuständig.  Liegt  das  Feld  in  den  Bezirken  mehrerer
Gerichte,  so  bestimmt  der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz
ermächtigte  Beamte,  welches  dieser  Gerichte  ausschließlich  zuständig  ist.

§ 6.

Die  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Entscheidungen  und  sonstigen  An—
ordnungen  der  Verwaltungsbehörden  sind  nach  Maßgabe  der  Kaiserlichen  Verordnung,
  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in
den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  vollstreckbar,
soweit  nicht  bereits  eine  vollstreckbare  Entscheidung  des  nach  §  5  zuständigen
Gerichts  ergangen  ist.  Auch  findet  aus  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden,
gegen  welche  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  die  Vollstreckung  nur  auf  Antrag  des
nach  der  Entscheidung  Berechtigten  gegen  angemessene  Sicherheit  für  den  Ersatz
des  dem  anderen  Teile  aus  der  Vollstreckung  erwachsenden  Schadens  und  mit
der  Maßgabe  statt,  daß  einerseits  die  Haftung  der  Sicherheit  mit  dem  Ablaufe
von  zwei  Jahren  nach  ihrer  Bestellung  erlischt,  es  sei  denn,  daß  bis  dahin  der
Rechtsweg  beschritten  ist,  anderseits  der  Antragsteller  auch  ohne  Verschulden  und
über  den  Betrag  der  geleisteten  Sicherheit  hinaus  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist.

§  7.

Den  Verwaltungsbehörden  bleibt  es  überlassen,  vor  den  in  Ausführung
dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen  Zeugen  und  Sachverständige  zu
hören.  Auf  die  Zuziehung  und  die  Vernehmung  finden  die  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  über  den  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige  entsprechende
  Anwendung.

§ 8.

Auf  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  finden  die  auf  die  Rechtshilfe
  bezüglichen  Vorschriften  des  §  30  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  entsprechende  Anwendung.

56°

Rechtsweg  gegen
Entscheidungen  der
Verwaltungs.
behörden.

Zuständiges  Gericht.

Vollstreckung  der  Entscheidungen
  der  Verwaltungsbehörden.


Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen.


Rechtshilfe