Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

—  364  —

d)  Erden,  die  wegen  ihres  Gehalts  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
von  Alaun,  Vitriol  und  Salpeter  verwendbar  sind,  in  den  Südseeschutzgebieten
  auch  organische  und  unorganische  Phosphate,  welche
zur  Herstellung  von  Düngemitteln  verwandt  werden  können.

Auf  die  von  Eingeborenen  für  eigene  Rechnung  im  Tagebau  betriebene
Gewinnung  von  Eisen,  Kupfer  (gediegen  oder  als  Erzen),  Graphit  und  Salz
finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  nur  Anwendung,  soweit  der  Reichskanzler
  oder  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  sie  für  anwendbar  erklärt.

§ 2.
Bergbaubetrieb  Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien  für  Rechnung  des  Reichs
des  Fiskus.  oder  des  Landesfiskus  unterliegt  den  Vorschriften  dieser  Verordnung.
Zulassung  Eingeborene  und  andere  Farbige  können  das  Recht  zur  Aufsuchung  und

Eingeborener  um  Gewinnung  der  dieser  Verordnung  unterworfenen  Mineralien  nur  erwerben,  soweit
Bergbau.  sie  vom  Reichskanzler  oder  mit  seiner  Zustimmung  vom  Gouverneur  dazu  ermächtigt
  sind.  Verträge,  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind  rechtsunwirksam.

§ 3.
Bestellung  von  Für  alle  das  Schürfen  (6  10)  und  den  Bergbau  (§  36)  betreffenden  gerichtlichen
Vertretern  im  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  müssen  Personen  b  die  nicht  im  Schutzgebiet
  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  sowie  Gesellschaften,  die  dort
keine  Niederlassung  im  Sinne  der  §§  17,  21  der  Zivilprozeßordnung  haben,  einen
sich  daselbst  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  gerichtlich  oder  notariell  bestellen  und
der  Bergbehörde  bezeichnen.  Der  Gouverneur  ist  befugt,  den  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  oder  die  Niederlassung  in  solchen  Teilen  des  Schutzgebiets,  welche  von
dem  Sitze  der  Bergbehörde  besonders  schwer  erreichbar  sind,  dem  Wohnsittz
oder  Aufenthalt  oder  der  Niederlassung  außerhalb  des  Schutzgebiets  für  gleich  zu
erklären.
Bis  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Verpflichtung  erfüllt  wird,  ist  der  Gouverneur
befugt,  auf  Kosten  des  Verpflichteten  einen  Vertreter  zu  bestellen.
Eingeborene  und  andere  Farbige  dürfen  als  Vertreter  nur  mit  Zustimmung
der  Bergbehörde  bestellt  werden.

§ 4.
Beschwerde  gegen  Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
Entscheidungen  der  der  Verwaltungsbehörden  findet  die  Beschwerde  statt,  soweit  sie  nicht  für  aus-*-
  geschlossen  erklärt  ist.

Auf  das  Beschwerdeverfahren  finden,  soweit  in  dieser  Verordnung  nicht  ein

anderes  vorgeschrieben  ist,  die  auf  die  Beschwerde  gegen  Polizeiverfügungen  bezüglichen

Vorschriften  der  §§  16  bis  21  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  Zwangsund

  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und

der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  717)  mit  der  Maßgabe