Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des 
bulgarischen 
allgemeinen 
Tarifs 
  
— —— —— 
Bezeichnung der Waren 
Einheit 
Zollsatz 
Franken 
  
aus 168 
170 
aus 174 
175 
aus 176 
178 
  
Flüchtige Öle aller Art und wohlriechende Präparate, natür- 
liche oder künstliche, ferner wohlriechende Pomaden und 
Öle, nicht alkoholhaltig und nicht vermischt; Fruchtessenzen 
und Äther zur Bereitung von Likören und Zuckerwerk 
sowie Muskatbalsam. 
Anmerkung zu Nr. 168. Essenzen und flüchtige Öle, natür- 
liche oder künstliche, die zur Verfälschung von Rosenöl, von 
Lebensmitteln und von Getränken dienen, sind verboten. Die Liste 
dieser Essenzen und flüchtigen Ole wird von der Direktion für den 
Schutz der öffentlichen Gesundheit in Bulgarien aufgestellt und ver. 
öffentlicht werden. 
Alle anderen gewerblicher Verwendung dienenden, im Tarif nicht be. 
sonders genannten Essenzen und flüchtigen Öle werden gegen Zahlung 
eines Zollsatzes von 500 Franken für 100 kg zur Einfuhr zugelassen. 
Toiletteseifen, medizinische und kosmetische Seifen, aller Art, 
parfümiert oder nicht 
Natürliche organische Farben: 
c) Indigo................................ 
Anmerkung zu Nr. l74 c. Synthetischer Indigo wird keinem 
anderen oder höheren Zollsatz unterworfen als natürlicher Indigo. 
Künstliche organische Farben (Teerfarben) aller Art: Anilin, 
Alzarin ufm 
Mineralfarben, natürliche oder künstliche, nicht besonders 
genannt: 
b) zum unmittelbaren Gebrauch zubereitete Farben# 
Anmerkung zu Nr. 176. Bei der Tarifierung von natürlichen 
oder künstlichen Mineralfarben bleiben unbedeutende, 3 % nicht über- 
steigende Beimischungen von natürlichen oder künstlichen organischen 
Farben ohne Einfluß. 
Zeichenkohle und Kohlen für elektrische Lampen 
Anmerkung zu Nr. 178. Unter diese Nummer fallen auch 
die anderen Kohlen für elektrische Zwecke. 
100 kg 
  
  
60 
50 
25
	        
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