Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs
— —— ——
Bezeichnung der Waren
Einheit
Zollsatz
Franken
aus 168
170
aus 174
175
aus 176
178
Flüchtige Öle aller Art und wohlriechende Präparate, natür-
liche oder künstliche, ferner wohlriechende Pomaden und
Öle, nicht alkoholhaltig und nicht vermischt; Fruchtessenzen
und Äther zur Bereitung von Likören und Zuckerwerk
sowie Muskatbalsam.
Anmerkung zu Nr. 168. Essenzen und flüchtige Öle, natür-
liche oder künstliche, die zur Verfälschung von Rosenöl, von
Lebensmitteln und von Getränken dienen, sind verboten. Die Liste
dieser Essenzen und flüchtigen Ole wird von der Direktion für den
Schutz der öffentlichen Gesundheit in Bulgarien aufgestellt und ver.
öffentlicht werden.
Alle anderen gewerblicher Verwendung dienenden, im Tarif nicht be.
sonders genannten Essenzen und flüchtigen Öle werden gegen Zahlung
eines Zollsatzes von 500 Franken für 100 kg zur Einfuhr zugelassen.
Toiletteseifen, medizinische und kosmetische Seifen, aller Art,
parfümiert oder nicht
Natürliche organische Farben:
c) Indigo................................
Anmerkung zu Nr. l74 c. Synthetischer Indigo wird keinem
anderen oder höheren Zollsatz unterworfen als natürlicher Indigo.
Künstliche organische Farben (Teerfarben) aller Art: Anilin,
Alzarin ufm
Mineralfarben, natürliche oder künstliche, nicht besonders
genannt:
b) zum unmittelbaren Gebrauch zubereitete Farben#
Anmerkung zu Nr. 176. Bei der Tarifierung von natürlichen
oder künstlichen Mineralfarben bleiben unbedeutende, 3 % nicht über-
steigende Beimischungen von natürlichen oder künstlichen organischen
Farben ohne Einfluß.
Zeichenkohle und Kohlen für elektrische Lampen
Anmerkung zu Nr. 178. Unter diese Nummer fallen auch
die anderen Kohlen für elektrische Zwecke.
100 kg
60
50
25