Pfandbriefdarlehen in Gantmassen. 987
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Dayern
rechts des Uheines.
1.
Wenn aus einer Gantmasse Pfandbriefdarlehen zurückzuzahlen
sind, oder von der Hypotheken: und Wechselbank dem
Adjudikatar stehen gelassen werden, hat dann die aus dem
niedrigen Kurse der Pfandbriefe entspringenden Vortheile der
Adjudikatar oder die Gantmasse zu beziehen?
Obige Frage kömmt in neuester Zeit bei den
Untergerichten sehr häufig zur Beurtheilung, wird
aber von denselben und von den Appellationsgerichten
bald zum Vortheile der Adjudikatare, bald
zu dem der Gantmasse beantwortet. Sie ist nun
vom obersten Gerichtshofe in nachstehendem Falle
zu Gunsten der Gantmasse entschieden worden.
hatte von der Hypotheken= und Wechfelbank
ein auf seinem Anwesen hypothekarisch versichertes
Annuitätenkapital zu 12000 fl. in Pfandbriefen
erhalten und war dann in Konkurs gerathen. Bel
der Subhastation des Anwesens, wobei im Versteigerungsprotokolle
baare Zahlung bedungen worden
war, machte der der Bank nachgehende Gläu--biger
L. das Einlösungsrecht um das gelegte Meistbot,
19500 fl., geltend und versprach, binnen ge-Frcher
Frist dieses Meistgebot zu zahlen oder die
Erklärung der zum Zuge kommenden Hypethekglälbiger,
daß sie ihn als Schuldner enerkennen) beizubringen.
«-Das
Anwesen wurde auch dem K. cdjndijnt,
und ihm dabei vorbehalten, die in Aussicht gestellten
Erklärungen beizubringen und die liegen bleibenden
Kapitalbeträge von der zu: erlegenden Summe
in Abzug zu bringen.
Rechtzeitig erklärte die Bank, daß sie dem L.
den Darlehensrest liegen lasse, machte aber darauf
aufmerksam, daß sie die Rückzahlung in Wandontfen
zum Nennwerthe anzunehmen habe, L. daher,
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