thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Pfandbriefdarlehen  in  Gantmassen.  987

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Dayern
rechts  des  Uheines.
1.
Wenn  aus  einer  Gantmasse  Pfandbriefdarlehen  zurückzuzahlen
  sind,  oder  von  der  Hypotheken:  und  Wechselbank  dem
Adjudikatar  stehen  gelassen  werden,  hat  dann  die  aus  dem
niedrigen  Kurse  der  Pfandbriefe  entspringenden  Vortheile  der
Adjudikatar  oder  die  Gantmasse  zu  beziehen?

Obige  Frage  kömmt  in  neuester  Zeit  bei  den
Untergerichten  sehr  häufig  zur  Beurtheilung,  wird
aber  von  denselben  und  von  den  Appellationsgerichten
  bald  zum  Vortheile  der  Adjudikatare,  bald
zu  dem  der  Gantmasse  beantwortet.  Sie  ist  nun
vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehendem  Falle
zu  Gunsten  der  Gantmasse  entschieden  worden.

hatte  von  der  Hypotheken=  und  Wechfelbank
  ein  auf  seinem  Anwesen  hypothekarisch  versichertes
  Annuitätenkapital  zu  12000  fl.  in  Pfandbriefen
erhalten  und  war  dann  in  Konkurs  gerathen.  Bel
der  Subhastation  des  Anwesens,  wobei  im  Versteigerungsprotokolle
  baare  Zahlung  bedungen  worden
  war,  machte  der  der  Bank  nachgehende  Gläu--biger
  L.  das  Einlösungsrecht  um  das  gelegte  Meistbot,
  19500  fl.,  geltend  und  versprach,  binnen  ge-Frcher
  Frist  dieses  Meistgebot  zu  zahlen  oder  die
Erklärung  der  zum  Zuge  kommenden  Hypethekglälbiger,
  daß  sie  ihn  als  Schuldner  enerkennen)  beizubringen.
  «-Das

  Anwesen  wurde  auch  dem  K.  cdjndijnt,
und  ihm  dabei  vorbehalten,  die  in  Aussicht  gestellten
  Erklärungen  beizubringen  und  die  liegen  bleibenden
  Kapitalbeträge  von  der  zu:  erlegenden  Summe
in  Abzug  zu  bringen.

Rechtzeitig  erklärte  die  Bank,  daß  sie  dem  L.
den  Darlehensrest  liegen  lasse,  machte  aber  darauf
aufmerksam,  daß  sie  die  Rückzahlung  in  Wandontfen
  zum  Nennwerthe  anzunehmen  habe,  L.  daher,

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