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zu, so erfolgt die Festsetzung eines solchen nach den vom Bundesrate fest-
zustellenden Grundsätzen.
Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichs-
zivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen
Beamten auf die Zivilpension angerechnet.
Die Vorschriften des § 2 finden mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militärdienste die
Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.
Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage werden nach den
Vorschriften des § 32 gewährt.
§ 35.
Andere als die in den §§ 32 bis 34 bezeichneten Personen, die während
der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte
verwendet werden oder zum Heere im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines
Dienstverpflichteten stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn
infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung ihre Erwerbs-
fähigkeit aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent gemindert worden ist.
Die Bemessung und die Zablung der Pensionsgebührnisse erfolgt nach den vom
Bundeerate festzustellenden Grundsätzen, die dem Reichstage zur Kenntnisnahme
vorzulegen sind und außer Kraft treten, falls sie die Genehmigung des Reichs-
tags nicht finden.
Die Vorschriften des § 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 36.
Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16
Abs. 1 und des § 17.
Auf die Beamten- des Reichsheeres (§ 32) findet außerdem die Vorschrift
des § 16 Abs. 2 Anwendung.
Die Vorschriften der §§ 22, 23, 25 Abs. 1 finden auf den Bezug der
nach den §§ 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnise Anwendung.
Die Vorschriften des § 57 Nr. 2 und der §§ 58 bis 60 des Reichsbeamten-
gesetzes finden auf den Bezug der nach den §§ 33, 34 zu zahlenden Pensionen
Anwendung.
D. Sonstige Dorschriften.
Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung.
§ 37.
Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben
bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder
Art außer Ansatz; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bleiben