Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 623 — 
        Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haus- 
trunkbereitung (§ 5). 
                                                  §  1a. 
     Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und 
Zucker erhoben. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide 
verstanden. Der dem obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und 
außerhalb der Braustätte zugesetzte Zucker unterliegt nicht der Brausteuer. Der 
Bundesrat ist befugt, den Zucker von der Brausteuer gänzlich frei zu lassen. 
Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen. 
                                                    § 1 b. 
      Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke 
verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke 
kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen 
Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft 
der Bundesrat. 
Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten zur Herstellung 
von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zubereitungen (Bierextrakte 
und dergleichen) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
                                                          §   3. 
       Die Versteuerung der im § 1a genannten Stoffe erfolgt nach dem Rein- 
gewicht; ein Übergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von 
dem die Steuer weniger als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht. 
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 3a) maßgebenden 
Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner 
Zucker gleich zwei Doppelzentnern Malz zu rechnen. 
                                                            §  3a. 
   Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 3 Abs. 2 berech- 
neten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines  Rechnungs- 
jahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe: 
von den ersten 250 Doppelzentnern 4,00 Mark, 
von den. folgenden 250 4,50 
- 500 -..... 5,00- 
1000 -..... 5,50 
1000 -..... 6,oo- 
1000 -..... 6,50 - 
1000 -..... 7,00 
1000 -..... 8,00- 
-- -1000 -..... 9,00 
von dem Reste........................ 10,oo- 
Reichs-Gesetzbl. 1906                                                                                                   98
	        
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