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§ 12.
Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Führung
von Anschreibungen auch auf den für die Verarbeitung bezogenen Tabak sowie
auf das für die Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier ausgedehnt werden.
§ 13.
Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten.
Die Betriebe, die sich mit dem Schneiden von Zigarettentabak oder mit der
Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen oder blättchen befassen, unterliegen
der steuerlichen Aufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und
Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit,
andernfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen.
Bei Fabriken erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume der Fabrik
sowie auf die mit ihr in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden
Räume. Sofern diese Räume verschlossen sein sollten, müssen sie während der
angegebenen Zeit auf Verlangen der Steuerbeamten sofort geöffnet werden. Die
Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
§ 14.
Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht.
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskutnf über den Betrieb zu erteilen und
bei allen zum Zwecke der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshand-
lungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die notwendig sind, damit
die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen
vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Einkauf des
Rohtabaks sowie auf die Herstellung und den Verkauf von der Zigarettensteuer
unterliegenden Erzeugnissen sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.
§ 15.
Handel mit der Zigarettensteuer unterliegenden Waren.
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Zigarettentabak und Zigaretten
sowie von Zigarettenhülsen und Sblättchen befassen will, hat dies vorher der
Steuerbehörde anzuzeigen und den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte
an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen
Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vor-
zuzeigen.