Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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                                                §  12. 
     Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Führung 
von Anschreibungen auch auf den für die Verarbeitung bezogenen Tabak sowie 
auf das für die Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier ausgedehnt werden. 
                                                     §  13. 
                            Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten. 
    Die Betriebe, die sich mit dem Schneiden von Zigarettentabak oder mit der 
Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen oder blättchen befassen, unterliegen 
der steuerlichen Aufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und 
Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, 
andernfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen. 
   Bei Fabriken erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume der Fabrik 
sowie auf die mit ihr in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden 
Räume. Sofern diese Räume verschlossen sein sollten, müssen sie während der 
angegebenen Zeit auf Verlangen der Steuerbeamten sofort geöffnet werden. Die 
Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt. 
  
                                                          § 14. 
                      Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht. 
         Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskutnf über den Betrieb zu erteilen und 
bei allen zum Zwecke der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshand- 
lungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die notwendig sind, damit 
die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen 
vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen. 
    Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Einkauf des 
Rohtabaks sowie auf die Herstellung und den Verkauf von der Zigarettensteuer 
unterliegenden Erzeugnissen sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere 
auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen. 
  
  
                                                           §  15. 
                  Handel mit der Zigarettensteuer unterliegenden Waren. 
    Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Zigarettentabak und Zigaretten 
sowie von Zigarettenhülsen und Sblättchen befassen will, hat dies vorher der 
Steuerbehörde anzuzeigen und den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte 
an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen 
Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vor- 
zuzeigen.
	        
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