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Nummer Zollsatz
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in
allgemeinen Tarifs Franken
417| Juwelierwaren aus Edelmetallen, mit Edelsteinen verziert. nm 50
418 Juwelierarbeit aus Nachahmungen von Edelmetallen, auch ver-
goldet oder versilbert, aber nicht mit Edelsteinen verziert:
a) fein . . ... 12
b) gewöhnliche . . ... 7
419 Blattmetall (varak):
a) Blattgold ... ... » 10
b) Blattsilber ... i 2
c) alles anden .. » 1
420 Lahn:
a) aus Gold oder vergoldet . . .. : 10
b) aus Silber ... 7 4
c) versilbert ............................... v 2,50
aus 423 Wanduhren und Standuhren sowie Spieldosen mit Uhr-
werken:
a) in Gehäusen aus gewöhnlichen Materialien 100 kg 75
Anmerkung zu Nr. 423a. Sogenannte Schwarzwälder Uhren,
bei welchen sich das Werk in einem Holzgestell befindet, und Uhren
nach amerikanischem System, beide Arten in Gehäusen, sei es aus
Holz, auch bemalt, gebeizt oder geschnitzt, sei es aus Weißblech,
Messing oder anderen unedlen Metallen, auch bemalt, poliert oder
vernickelt; — alle diese Uhren nicht in Verbindung mit Perlmutter,
Elfenbein, Schildpatt, Edelmetallen, Edel= oder Halbedelsteinen werden
mit 65 Franken verzollt.
Als Uhren nach amerikanischem System find hierunter diejenigen
Uhren von gewöhnlicher Ausführung begriffen, bei welchen sich das Werk
zwischen zwei durchbrochenen Metallscheiben (Gitterplatinen) befindet,
einschließlich solcher Uhren, welche statt des Pendels eine Unruhe haben.
Getrennt eingeführte Gehäuse solcher Uhren werden mit 65 Franken
verzollt.
Werke solcher Uhren, die mit einer gleichen Anzahl Gehäuse gleich-
zeitig oder gesondert innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem
Monat eingeführt werden, werden mit 65 Franken verzollt.