Dem Frachtbetrag im Sinne dieser
Vorschrift ist der Schleppplohn hinzuzu-
rechnen, sofern er neben der Fracht zu
zahlen ist.
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahn-
verkehre, wenn die Urkunde über die
1 —— 2 — 3 4
Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun-. Tau- Stempelabgabe.
dert send Mark Pf.
«
(6.) an inländischen Wasserstraßen und aus-
ländischen Seehäfen, soweit sie nicht
unter b fallen ... — — 1 —4
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs-
verkehre zwischen inländischen Häfen und
ausländischen Häfen der Nord- und Ost-
see, des Kanals oder der norwegischen
Küste ............................ —!—-—-:10
Wenn eine Urkunde über die Ladung ·
eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, wird
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr .
als 25 Mark das Doppelte, bei höheren von der einzelnen Urkunde; falls
Beträgen das Fünffache und, sofern es sich diese jedoch über die Ladung
um Schiffe mit einem Reinraumgehalt! mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen-
von über 200 Kubikmeter handelt, bei 1 bahnwagen lautet, von jeder
einem Frachtbetrage von nicht mehr als 6 I Schiffs- oder Eisenbahnwagen-
25 Mark das Fünffache, bei höheren Be- . ladung.
trägen das Zehnfache der zu a und b 1 Je zwei Schmalspurwagen, die
bezeichneten Sätze erhoben. auf ein Frachtpapier abgefertigt
; ; d, sind als eine Eisenbahn-
J) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, sind, 1)
Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, Wagenladung zu rechnen; ebenso sind wenn die Eisenbahnverwaltung
soweit sie nicht unter a und b fallen, 1 statt eines Wagens
wenn die Urkunde über die Ladung eines "· mehrere zur Verfügung stellt.
ganzen Schiffsgefäßes lautet, . diese mehreren Wagen einer Eisen.
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr bahnwagenladung gleichzuachten.
als 25 Mark — — — 20 Die Abgabe ist für jede Sen-
bei höheren Beträgen ............. — — — 50 dung nur einmal zu entrichten.
und sofern es sich um Schiffe mit einem "
Raumgehalte von über 150 Tonnen !,
handelt
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr
als 25 Mark ... .. .. .. .. . . . . . .. — — — 50
bei höheren Betrigen — —— 1—