Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
  
  
  
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser 
Vorschrift ist der Schleppplohn hinzuzu- 
rechnen, sofern er neben der Fracht zu 
zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahn- 
verkehre, wenn die Urkunde über die 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 —— 2 — 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun-. Tau- Stempelabgabe. 
dert send Mark Pf. 
« 
(6.) an inländischen Wasserstraßen und aus-  
ländischen Seehäfen, soweit sie nicht 
unter b fallen ... — — 1 —4 
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
verkehre zwischen inländischen Häfen und 
ausländischen Häfen der Nord- und Ost- 
see, des Kanals oder der norwegischen  
Küste ............................ —!—-—-:10 
Wenn eine Urkunde über die Ladung  · 
eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, wird  
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr .  
als 25 Mark das Doppelte, bei höheren von der einzelnen Urkunde; falls 
Beträgen das Fünffache und, sofern es sich diese jedoch über die Ladung 
um Schiffe mit einem Reinraumgehalt! mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen- 
von über 200 Kubikmeter handelt, bei 1 bahnwagen lautet, von jeder 
einem Frachtbetrage von nicht mehr als 6 I Schiffs- oder Eisenbahnwagen- 
25 Mark das Fünffache, bei höheren Be- .  ladung. 
trägen das Zehnfache der zu a und b 1 Je zwei Schmalspurwagen, die 
bezeichneten Sätze erhoben. auf ein Frachtpapier abgefertigt 
; ; d, sind als eine Eisenbahn- 
J) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, sind, 1) 
Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre,  Wagenladung   zu rechnen; ebenso sind wenn die Eisenbahnverwaltung   
soweit sie nicht unter a und b fallen, 1  statt eines Wagens 
wenn die Urkunde über die Ladung eines "· mehrere zur Verfügung stellt. 
ganzen Schiffsgefäßes lautet, . diese mehreren Wagen einer Eisen. 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr bahnwagenladung gleichzuachten. 
als 25 Mark — — — 20 Die Abgabe ist für jede Sen- 
bei höheren Beträgen ............. — — — 50 dung nur einmal zu entrichten. 
und sofern es sich um Schiffe mit einem " 
Raumgehalte von über 150 Tonnen !, 
handelt 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mark ... .. .. .. .. . . . . . .. — — — 50 
bei höheren Betrigen — —— 1—
	        
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