Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Ver-
zollungs-
maßstab.
Zollsatz
Kronen 1 Öre.
707
708
709
710
711
7
1
5
722
(Noch: Gewebe.)
andere Arten
Anmerkung zu Nr. 706 und 707. Bei Teppichen
und Decken hat das bloße Umstechen der Ränder zur Ver-
hütung des Ausfransens weder die Verzollung als ge-
nahte Gegenstände, noch die Belegung mit einem Zoll.
zuschlage zur Folge.
von Flachs, Hanf oder anderen, im allgemeinen Tarif
anderweit nicht genannten vegetabilischen Gespinsten
mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder
Jute:
a) glatte zweischäftige und solche geköperte Gewebe,
deren ganze Fläche von gleichförmiger Webart
(nicht gemustert) ist, ausgenommen Satin oder
Atlasgewebe:
auf einer Fläche von 1 qem höchstens 25 Schuß-
und Einschlagfäden enthaltend, auch Segel-
tuch aller Art:
ungebleicht und ungefärbtt
andere Arten
auf einer Fläche von 1 gem mehr als 25 bis
einschließlich 35 Schuß- und Einschlagfäden
enthaltend .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
auf einer Fläche von 1 qem mehr als 35 bis
einschließlich 50 Schuß- und Einschlagfäden
enthaltend
d) andere Arten, soweit sie nicht unter die vorher-
gehenden Nummern des allgemeinen Tarifs fallen
baumwollene:
ganz oder teilweise undichte Gewebe, wie Gaze, Stramin
usw.) ausgenommen Tüll, auch dichte zweischäftige,
welche durchweg oder teilweise auf einer Fläche
kg
1 75
— 45
1 50