Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Ver- 
zollungs- 
maßstab. 
Zollsatz 
Kronen 1 Öre. 
  
707 
 
708 
709 
710 
711 
7 
1 
5 
722 
  
(Noch: Gewebe.) 
andere Arten 
Anmerkung zu Nr. 706 und 707. Bei Teppichen 
und Decken hat das bloße Umstechen der Ränder zur Ver- 
hütung des Ausfransens weder die Verzollung als ge- 
nahte Gegenstände, noch die Belegung mit einem Zoll. 
zuschlage zur Folge. 
von Flachs, Hanf oder anderen, im allgemeinen Tarif 
anderweit nicht genannten vegetabilischen Gespinsten 
mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder 
Jute: 
a) glatte zweischäftige und solche geköperte Gewebe, 
deren ganze Fläche von gleichförmiger Webart 
(nicht gemustert) ist, ausgenommen Satin oder 
Atlasgewebe: 
auf einer Fläche von 1 qem höchstens 25 Schuß- 
und Einschlagfäden enthaltend, auch Segel- 
tuch aller Art: 
ungebleicht und ungefärbtt 
andere Arten 
auf einer Fläche von 1 gem mehr als 25 bis 
einschließlich 35 Schuß- und Einschlagfäden 
enthaltend .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
auf einer Fläche von 1 qem mehr als 35 bis 
einschließlich 50 Schuß- und Einschlagfäden 
enthaltend 
d) andere Arten, soweit sie nicht unter die vorher- 
gehenden Nummern des allgemeinen Tarifs fallen 
baumwollene: 
ganz oder teilweise undichte Gewebe, wie Gaze, Stramin 
usw.) ausgenommen Tüll, auch dichte zweischäftige, 
welche durchweg oder teilweise auf einer Fläche 
  
kg 
  
1 75 
— 45 
1 50 
 
	        
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