3. Die Erwerbung von Schuldverschreibungen für den Hinterbliebenen-
Versicherungsfonds aus den Beständen des Reichs-Invalidenfonds
geschieht ohne Vermittelung von Bankhäusern.
4. Eine Außerkurssetzung der für den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
erworbenen Schuldverschreibungen findet nicht statt.
5. Während der Dauer der gemeinschaftlichen Verwaltung werden Ver-
waltungskosten aus dem Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nur inso-
weit bestritten, als bare Auslagen durch den Erwerb von Schuld-
verschreibungen für ihn oder durch Veräußerung von Schuldver-
schreibungen aus seinen Beständen entstanden sind.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die aus den Beständen des Reichs-
Invalidenfonds notwendig werdenden Veräußerungen von Schuldverschreibungen
auch über den Schluß eines Rechnungsjahrs hinaus auszusetzen Und die erforder-
lichen Beträge aus Reichsmitteln vorzuschießen.
§ 4.
Die im § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds vom
23. Mai 1873 über den Vorsitzenden enthaltenen Bestimmungen werden dahin
geändert, daß die Stelle des Vorsitzenden auch einem Beamten im Nebenamt
und unter dem Vorbehalte des Widerrufs übertragen werden darf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.