Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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2. An der Thermometerskale dürfen die Abweichungen der Angaben von 
der Richtigkeit höchstens betragen, je nachdem diese Skale eingeteilt ist in 
ganze Grade . . . . . . . . . . .. 0,4 Grad, 
halbe oder fünftel Grade 0,2 Grad, 
zehntel Grade . . . .. 0,1 Grad. 
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler 
aufweisen. 
§  6. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei Thermo-Aräometern auf dem Körper 
oberhalb der Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte 
des Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem 
erhält jedes Instrument einen Stempel auf der Kuppe des Stengels. 
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das Gewicht des 
Instruments auf 5 Milligramm abgerundet angegeben und auf dem Stengel un- 
mittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstriche der Aräometer- 
skale je ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengel- 
umfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstriche zugekehrten Grenz- 
linie in dessen Ebene fällt. 
3. Der Jahresstempel wird dem Bandstempel auf dem Körper beigefügt. 
Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen I.C. (Inter- 
national Congress) oder C.I. (Congrès International) hinzuzufügen. 
§  7. 
Besondere Vorschriften. 
I. Alkoholometer. 
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, welche bei der Temperatur 
15 Grad den Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten 
Branntweins, in Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei 
einer Einteilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei einer Einteilung 
in ganze oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Einteilung 
in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. 
3. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, deren Stengel kreisförmigen 
Querschnitt haben. 
II. Saccharimeter. 
1. Julässig sind Saccharimeter, welche bei zuckerhaltigen Lösungen den 
Gehalt an reinem Zucker in Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Saccharimeterskale muß bei 
einer Teilung in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, 
bei einer Teilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen.
	        
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