Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Auch sollen die Personen, welche die Schlußdesinfektion ausgeführt oder 
die Leiche eingesargt haben, ihren Körper, ihre Wäsche und Kleidung einer Des- 
infektion unterwerfen. 
 
 
 
 
 
 
1.  Ausscheidungen des Kranken (Erbrochenes, Stuhlgang und Harn) 
sind in Nachtgeschirren, Steckbecken oder dergleichen aufzufangen und 
alsdann sofort mit der gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische 
dürfen erst nach mindestens zweistündigem Stehen in den Abort ge- 
schüttet werden. 
2.  Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; 
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark 
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig 
rotefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen 
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des- 
infektionsmittels beseitigt werden. 
3.  Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
4.  Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen 
und dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 2 und 3) 
gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. Bei nicht 
emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat zu 
vermeiden. 
5.  Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind fünf- 
zehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — zu- 
gesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. Messer, 
Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht vertragen, 
sind eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu legen und 
dann gründlich trocken zu reiben. 
6.  Leicht brennbare Spielsachen von geringem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen 
abzureiben, welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, 
und dann zu trocknen.  
7. Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen 
von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser 
kann als unverdächtig behandelt werden. 
8. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene 
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche,
	        
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