Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die 
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat- 
lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit 
Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf 
oder nach Ziffer 21 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen 
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert. 
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, 
Boote usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 
25. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach 
den Grundsätzen in Ziffer 18, 19 und 24, soweit hierüber nicht be- 
sondere Vorschriften ergehen. 
26. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von 
strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung, 
Kesselbrunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und 
Bestreichen der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren. 
27. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung mit 
verdünnter Schwefelsäure desinfizieren, doch darf dies in jeden Falle 
nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und nur durch 
einen besonderen Sachverständigen geschehen. 
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 27 find zu- 
lässig , soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge- 
sichert ist 
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen 
und Flößen 
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be- 
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen: 
1. Schiffe. 
a) Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden 
Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs 
des Desinfektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 
21 stattfinden, so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen: 
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