Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
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9.  Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen 
von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser 
kann als unverdächtig behandelt werden. 
10.  Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene 
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, 
Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form- 
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit 
sie nicht verbrannt werden. 
11.  Die nach den Desinfektionsanstalten oder apparaten zu schaffenden 
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen 
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion 
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände 
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter 
Ziffer 14 angegebenen Weise desinfizieren. 
12.  Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und 
dergleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, 
welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung befeuchtet sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf 
desinfiziert werden. 
13.  Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung 
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich 
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
14.  Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit 
infizierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter 
Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, 
verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet 
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen 
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine 
Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen. 
15.  Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in 
1 prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und 
getrocknet  
16.  Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch 
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des Kranken 
beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit verdünntem 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich ab- 
zuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens einmal
	        
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