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9. Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher,
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit ver-
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen
von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach
zwei Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser
kann als unverdächtig behandelt werden.
10. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche,
Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form-
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit
sie nicht verbrannt werden.
11. Die nach den Desinfektionsanstalten oder apparaten zu schaffenden
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter
Ziffer 14 angegebenen Weise desinfizieren.
12. Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und
dergleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,
welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat-
lösung befeuchtet sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf
desinfiziert werden.
13. Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden.
14. Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit
infizierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter
Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung,
verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine
Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen.
15. Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in
1 prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und
getrocknet
16. Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des Kranken
beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit verdünntem
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich ab-
zuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens einmal