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befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat-
lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit
Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf
oder nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert.
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote
usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren.
26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt
nach den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht
besondere Vorschriften ergehen.
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 26 sind
zulässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge-
sichert ist.
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen
und Flößen.
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen:
1. Schiffe.
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Be-
schädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des-
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden,
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu gescheben:
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder-
holen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht ab-
gescheuert werden.
Wände mit Plüsch- oder ähnlichen Bezügen können nach Maßgabe der
Vorschriften in Ziffer 23 desinfiziert werden.
Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden
frisch gestrichen, jedoch darf zuvor der alte Anstrich nicht durch Abkratzen oder
dergleichen beseitigt werden.
2. Flöße.
Die von Kranken oder Krankheitsverdächtigen benutzten Hütten werden,
soweit sie nicht nach Ziffer 20 desinfiziert werden können, ebenso wie das Lager-
stroh verbrannt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.