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Artikel 2.
Der Ertrag der Brausteuer und der Übergangsabgabe von Bier wird
zwischen der norddeutschen Brausteuergemeinschaft und dem Großherzogtume
Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung unterworfenen Gebiete geteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten aus den bezeichneten Abgaben
aufkommenden Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen;
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen;
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für
die zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten.
Artikel 3.
Die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer wird im Großherzogtume
Luxemburg wie bisher durch die Landesbehörden bewirkt.
Artikel 4.
Der vorstehende Vertrag gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß-
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für
den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Änderung der in Luxemburg oder im Deutschen Reiche
bestehenden Brausteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen
Termin mit halbjähriger Frist erfolgen.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel
versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am 2. März 1907.
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der
Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.