Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Artikel 2. 
Der Ertrag der Brausteuer und der Übergangsabgabe von Bier wird 
zwischen der norddeutschen Brausteuergemeinschaft und dem Großherzogtume 
Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung unterworfenen Gebiete geteilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten aus den bezeichneten Abgaben 
aufkommenden Einnahme nach Abzug: 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen; 
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen; 
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum 
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für 
die zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten. 
Artikel 3. 
Die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer wird im Großherzogtume 
Luxemburg wie bisher durch die Landesbehörden bewirkt. 
Artikel 4. 
Der vorstehende Vertrag gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß- 
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem. 
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für 
den 1. April jedes Jahres zu kündigen. 
Im Falle einer Änderung der in Luxemburg oder im Deutschen Reiche 
bestehenden Brausteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen 
Termin mit halbjähriger Frist erfolgen. 
Artikel 5. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel 
versehen. 
Geschehen zu Luxemburg, am 2. März 1907. 
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der 
Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 

	        
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