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§ 10.
Stirbt ein Offizier, welchem im Falle der Pensionierung bei Berechnung
der Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende
Dienstzeit nach § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes hätte be-
willigt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des
Witwen- und Waisengeldes durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kon-
tingents zugelassen werden.
B. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren des Beur-
laubtenstandes und von den ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vor-
übergehend wieder herangezogenen Offizieren.
§ 11.
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers
des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes ein Anspruch auf Pension
aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung zugestanden hätte, sowie der
Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offi-
ziers des Beurlaubtenstandes, welcher eine Pension aus der Reichskasse zu be-
ziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe be-
willigt werden.
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, ohne Pension
ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen
worden sind, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, mit Pension aus-
geschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden
sind, falls die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstande geschlossen
worden ist.
In den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die
Dienstbeschädigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiiers
hätte führen können oder geführt hat.
C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.
§ 12.
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militärper-
sonen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktiven Heere ent-
weder infolge einer Dienstbeschädigung oder nach zehnjähriger Dienstzeit gestorben
sind, erhalten Witwen- und Waisengeld.
Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder
von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, die
1. zur Zeit ihres Todes nach Ablauf mindestens achtzehnjähriger Dienst-
zeit eine Rente zu beziehen hatten, oder
Reichs- Gesetzbl. 1907. 42