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§ 2.
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 verordneten Beschränkung,
mindestens 300 Mark und höchstens 5 000 Mark betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungszulage
und die Alterszulage (§ 7 Abs. 1, §§ 11, 13 des Offizierpensionsgesetzes
vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegszulage, die Pensionserhöhung
und die Tropenzulage (§§ 12, 49, 66, 67 ebenda) in dem Falle außer Betracht,
daß die Witwe zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß
bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 3.
Das Waisengeld beträgt jährlich:
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des
Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel
des Witwengeldes;
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war,
ein Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 4.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist
oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wäre.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürzt.
§ 5.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht
sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne
des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse
der ihnen nach §§ 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden.
§ 6.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird
das nach Maßgabe der §§ 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene