Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  2.

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  4  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  300  Mark  und  höchstens  5 000  Mark  betragen.

Bei  Berechnung  des  Witwengeldes  bleibt  die  Pensionsbeihilfe,  die  Verstümmelungszulage
  und  die  Alterszulage  (§ 7  Abs.  1,  §§  11,  13  des  Offizierpensionsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906)  stets,  die  Kriegszulage,  die  Pensionserhöhung
und  die  Tropenzulage  (§§  12,  49,  66,  67  ebenda)  in  dem  Falle  außer  Betracht,
daß  die  Witwe  zu  einer  Kriegsversorgung  berechtigt  ist.

Der  Jahresbetrag  des  Witwengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß
bei  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  3.

Das  Waisengeld  beträgt  jährlich:

1.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Witwengeldes;

2.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Witwengeldes.

Der  Jahresbetrag  des  Waisengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei

Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.



§  4.

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
  der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist
oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  wäre.

Ergibt  sich  an  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,
so  werden  die  einzelnen  Sätze  im  gleichen  Verhältnisse  gekürzt.

§  5.

Nach  dem  Ausscheiden  eines  Witwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht
sich  das  Witwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  Beginne
  des  folgenden  Monats  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genusse
  der  ihnen  nach  §§  2  bis  4  gebührenden  Beträge  befinden.

§  6.
War  die  Witwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  der  §§  2,  4  berechnete  Witwengeld  für  jedes  angefangene