Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Dritter Abschnitt. 
Dauer des Schutzes. 
§ 25. 
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, 
wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind. 
Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt 
der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. 
Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist, 
wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervor- 
gebracht hat. 
§  26. 
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt 
mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch 
endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Ur- 
hebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war. 
§ 27. 
Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so 
bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, 
deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 
§  28. 
Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Ab- 
teilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Ab- 
teilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein be- 
sonderes Werk angesehen. 
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst 
von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 
§  29. 
Die Schutfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem 
der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist. 
§  30. 
Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein 
Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte 
bewirkt hat.
	        
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