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§ 14.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Krankenbuch zu führen oder unter seiner
Verantwortung durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er haftet für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt sind.
Das Krankenbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes,
3. den Namen der erkrankten Arbeiter,
4. die Art der Erkrankung und der vorhergegangenen Beschäftigung,
5. den Tag der Erkrankung,
6. den Tag der Genesung oder, wenn der Erkrankte nicht wieder in Arbeit
getreten ist, den Tag der Entlassung,
7. die Tage und Ergebnisse der im § 11 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
§ 15.
Der Arbeitgeber hat Vorschriften zu erlassen, welche außer einer Anweisung
hinsichtlich des Gebrauchs der in den §§ 5 und 6 bezeichneten Gegenstände folgende
Bestimmungen enthalten müssen:
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit-
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb der
Arbeitsräume gestattet (vergleiche § 8).
2. Jeder Arbeiter hat die ihm überwiesenen Arbeitskleider, Respiratoren
und sonstigen Schutzmittel (§§ 5 und 6) in denjenigen Arbeitsräumen
und bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Betriebsunter-
nehmer vorgeschrieben ist, zu benutzen.
3. Die Arbeiter müssen sich vor dem Einnehmen einer Mahlzeit Hände
und Gesicht sorgfältig waschen. Am Schlusse der Arbeitsschicht und
vor dem Verlassen der Fabrik müssen die Arbeiter die Arbeitskleider
ablegen, Hände und Gesicht sorgfältig waschen sowie Mund und Nase,
und zwar ohne Anwendung von Apparaten, ausspülen.
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz
wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Werden in einem Betrieb in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be-
schäftigt,
so sind die vorstehend bezeichneten Vorschriften in die nach § 134 a der
Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen.
§ 16.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 15 dieser Vorschriften und