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§ 28.
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des
Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts, welches ihrer
Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen
nach § 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen
lassen muß.
§ 29.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:
1. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder
angestellt wird,
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz
außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
§ 30.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange
der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wiederanstellung
oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Dienst-
einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter
Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst-
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung des
Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 entsprechende Anwendung.
§ 31.
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten
erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom Wartegeld an die Hinter-
bliebenen nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.
§ 32.
Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf
angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver-
fügt hat.
§ 33.
Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei-
willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der
obersten Reichsbehörde.
Entlassung der auf
Probe. Kündigung oder
auf Widerruf ange-
stellten Beamten.
Wiederanstellung
ausgeschiedener Be-
amten.