Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  251  -- 
§  28. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des 
Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts, welches ihrer 
Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen 
nach § 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen 
lassen muß. 
§ 29. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 
1.  wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm 
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder 
angestellt wird, 
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz 
außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. 
 
§  30. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange 
der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wiederanstellung 
oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Dienst- 
einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter 
Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst- 
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung des 
Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 entsprechende Anwendung. 
§  31. 
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten 
erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom Wartegeld an die Hinter- 
bliebenen nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen. 
§  32. 
Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver- 
fügt hat. 
§  33. 
Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei- 
willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde. 
Entlassung der auf 
Probe. Kündigung oder 
auf Widerruf ange- 
stellten Beamten. 
Wiederanstellung 
ausgeschiedener Be- 
amten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.