— 358 —
Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Zollsatz
für
1 Doppelzentner
Mark.
aus 926
(Noch aus 917. Personenwagen)
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen:
Anmerkungen:
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher-
sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen.
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind
je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben
von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen,
wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den
eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene,
schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht
oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung
des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit
Eisenblech bekleidet sind.
3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein
Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen-
wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch
notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, Räder,
Vordergestell, Brems- und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen,
jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit Leder
oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) ausgestattet
sind.
4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche
mit fertigen Personenwagen eingeben und dazu bestimmt sind, mit
ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammen-
gesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und
nicht besonders zu verzollen.
5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen
(Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie
vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach
den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem
Viertel dieser Sätze verzollt.
Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswaffen
für 1 Stück
ohne Dach . . . 150 mit Dach . . . 160
für 1 Doppelzentner
60