Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 358 — 
  
Nummer 
des 
deutschen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
für 
1 Doppelzentner 
Mark. 
  
aus 926 
  
(Noch aus 917. Personenwagen) 
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen: 
 
Anmerkungen: 
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher- 
sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen. 
2.  Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind 
je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben 
von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, 
wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den 
eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, 
schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht 
oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung 
des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit 
Eisenblech bekleidet sind. 
3.  Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein 
Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen- 
wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch 
notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, Räder, 
Vordergestell, Brems- und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, 
jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit Leder 
oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) ausgestattet 
sind. 
4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche 
mit fertigen Personenwagen eingeben und dazu bestimmt sind, mit 
ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammen- 
gesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und 
nicht besonders zu verzollen. 
5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen 
(Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie 
vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach 
den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem 
Viertel dieser Sätze verzollt. 
Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen 
unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswaffen 
  
für 1 Stück 
ohne Dach .  .  .  150   mit Dach .  .  .  160 
für 1 Doppelzentner 
60
	        
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