Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Gegenwaͤrtige  Erklaͤrung  soll  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.
Berlin,  den  Nten  Januar  1828.

(I.  8.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhciten.
v.  Schönberg.

Vorsiehende  Erklérung  wird,  nachdem  die  Herzoglich  -Anhalt-Bernburgsche
  Regierung  durch  den  KF.  7.  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Verordnung
  vom  26ten  Dezember  1827.  wider  den  Nachdruck,  erklärt  har,  daß  die
Besiimmungen  dieser  Verordnung  in  ganz  gleichem  Maaße  auf  die  Schriftsieller
und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  Anwendung  finden  sollen,  unter  Bezugnahme
  auf  die  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  1öten  August  1827.  (Gesetsammlung
  Pro  1327.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenmtniß  gebracht.

Berlin,  den  9ten  Januar  1828.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1120.)  Ministerial-Erklärung  vom  10en  Januar  1828.,  über  die  mit  der  Fürstlich-Reuß-Schleitzischen
  und  Fürstlich-Reuß-Lobensteinschen  Regierung  zu  Gera
getrossene  Vereinbarung,  den  Schutz  der  Rechte  der  Schrtsteller  und  Verleger
  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

D.  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Gemaßheit  der  von  Seiner  Majeslät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:

nachdem  von  der  Fürsllich  =  Reuß-Schleitzischen  und  von  der  Fürsllich=Reuß-Lobensteinschen
  Regierung  die  Zuslcherung  ertheilt  worden  ist,  daß
vorlaäufig  und  bis  es  in  Gemätheit  des  Artikels  18.  der  deutschen  Bundesakte
  zu  einem  gemeinsamen  Beschkusse  zur  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsieller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  kommen  wird,
der  Bücher-Nachdruck  in  den  Fürstlich-Reußischen  Landen  durch  eine  besondere
Verordnung  verboten  werden  und  die  Bestümmungen  dieser  Verordnung
zu  Gunsten  der  Schriftsieller  und  Verleger  in  der  Preußischen  Monarchie
ganz  gleiche  Anwendung  finden  sollen;
daß