Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll durch oͤffentliche Bekanntmachung in den
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den Nten Januar 1828.
(I. 8.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenhciten.
v. Schönberg.
Vorsiehende Erklérung wird, nachdem die Herzoglich -Anhalt-Bernburgsche
Regierung durch den KF. 7. der öffentlich bekannt gemachten Verordnung
vom 26ten Dezember 1827. wider den Nachdruck, erklärt har, daß die
Besiimmungen dieser Verordnung in ganz gleichem Maaße auf die Schriftsieller
und Verleger der Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen, unter Bezugnahme
auf die Allerhöchste Kabineksorder vom 1öten August 1827. (Gesetsammlung
Pro 1327. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen
Kenmtniß gebracht.
Berlin, den 9ten Januar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 1120.) Ministerial-Erklärung vom 10en Januar 1828., über die mit der Fürstlich-Reuß-Schleitzischen
und Fürstlich-Reuß-Lobensteinschen Regierung zu Gera
getrossene Vereinbarung, den Schutz der Rechte der Schrtsteller und Verleger
in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in Gemaßheit der von Seiner Majeslät ihm ertheilten Ermächtigung:
nachdem von der Fürsllich = Reuß-Schleitzischen und von der Fürsllich=Reuß-Lobensteinschen
Regierung die Zuslcherung ertheilt worden ist, daß
vorlaäufig und bis es in Gemätheit des Artikels 18. der deutschen Bundesakte
zu einem gemeinsamen Beschkusse zur Sicherstellung der Rechte
der Schriftsieller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck kommen wird,
der Bücher-Nachdruck in den Fürstlich-Reußischen Landen durch eine besondere
Verordnung verboten werden und die Bestümmungen dieser Verordnung
zu Gunsten der Schriftsieller und Verleger in der Preußischen Monarchie
ganz gleiche Anwendung finden sollen;
daß