Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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S

1.
2.
3.

3  SK

Revidirte  Gebühren-Tare  für  die  Hebammen.

für  eine  natürliche  Geburt.
für  eine  Zwillingsgeburt  .  .
fũr  eine  schwierige  Geburt,  bei  welcher  ei  ein  Geburtshelser  zuzuziehen
  ist
A  lumerku  ng.  2  den  *  unter  1—3  ist
die  Gebũhr  für  die  gewöhnliche  Wochenpflege  während
der  ersten  9  Tage  mit  enthalten.
Bei  Geburten  in  einer  Gemeinde  außerhalb  des
Wohnorts  der  bamme  erhoben  h  die  Sibe  unter
1—3  um  je

für  die  Pflege  der  Wöchnerin  und  des  Kindes  vom  10.  Lese
nach  der  Geburt  täglich
für  eine  verlangte  Nachtwache
für  ein  Klystier  zu  geben
für  den  Beistand  bei  einem  Abortus.  .
für  jeden  verlangten  Besuch,  welcher  nicht  zu  cewöhulichen
Wochenpflege  gehört
bei  Tag
bei  Nacht

für  die  Einlegung  des  Kotheters  .

für  die  verlangte  Untersuchung  einer  Schwangeren  *  Kranken

4,50  bis  6,00  M.
6,00  „10,00  „

450  „  0,00  „

1,00  „  3,00  „
(ie  nach  der  Ent.
fernung)

1,00  bis  1,50  M.
2,00  „  3,00  „
—  0,50  „
3,00  „

n

2,00  „

—
1,00

1,00  „
1,50  „

p,  0,50  „
1,00

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0,60