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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 7.
Inhalt: Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung. S. 27. — Bekanntmachung, betreffend die
Bildung von Weinbaubezirken. S. 28. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den
Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. S. 31.
(Nr. 3292.) Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung. Vom 7. Februar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs · Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
§ 1.
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf See und
auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen
Gewässern.
§ 2.
Lotsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche aus-
gedrückt wird, daß auf den signalisierenden Fahrzeugen Lotsen verlangt werden.
Als Lotsensignale gelten:
a) bei Tage:
1. die am Vormaste geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/5
der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge); oder
2. das Signal „PT" des Internationalen Signalbuchs; oder
3. die Internationale Flagge „S“ mit oder ohne den Internationalen
Signalbuchwimpel darüber; oder
4. das Fernsignal, bestehend aus einem Kegel mit der Spitze nach
oben geheißt und mit zwei Bällen oder ballähnlichen Gegenständen
darüber.
b) bei Nacht:
1. Blaufeuer, welche alle 15 Minuten abgebrannt werden; oder
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von
kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht, welches jedesmal un-
gefähr eine Minute lang sichtbar ist.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 8
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1907.