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(Nr. 3348.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 28. Juni 1907.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“
ersetzt durch:
mit Papier ausgelegte Fässer.
II. In Nr. XXXII:
1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet:
3a. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische
Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind
bei Aufgabe in Wagenladungen in luft- und wasser-
dichten eisernen Wagen zu befördern. Diese müssen mit
Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich
entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände vor-
beugen.
2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt:
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3a
und 4 nicht genannten Gegenstände usw. wie bisher.
3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet:
9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von
Stoffen der Ziffer 3a verwendeten Wagen zu desinfizieren,
und zwar:
sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von
Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand,
Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche be-
haftet waren, andernfalls alle 4 Wochen.
4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10
und 11.
III. In Nr. XXXVc:
1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende
Fassung:
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter,
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin),