Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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(Nr. 3348.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 28. Juni 1907. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“ 
ersetzt durch: 
mit Papier ausgelegte Fässer. 
II. In Nr. XXXII: 
1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet: 
3a. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische 
Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind 
bei Aufgabe in Wagenladungen in luft- und wasser- 
dichten eisernen Wagen zu befördern. Diese müssen mit 
Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich 
entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände vor- 
beugen. 
2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt: 
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3a 
und 4 nicht genannten Gegenstände usw. wie bisher. 
3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet: 
9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von 
Stoffen der Ziffer 3a verwendeten Wagen zu desinfizieren, 
und zwar: 
sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von 
Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, 
Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche be- 
haftet waren, andernfalls alle 4 Wochen. 
4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10 
und 11. 
III. In Nr. XXXVc: 
1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende 
Fassung: 
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin),
	        
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