Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

forderliche Verrichtungen vorgenommen oder Zigarren sortiert werden, sofern in 
den Anlagen nicht ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen 
beschäftigt werden. 
§  2. 
Die Arbeits-, Lager- oder Trockenräume dürfen nicht als Wohn-, Schlaf-, 
Koch- oder Vorratsräume benutzt werden. Die Zugänge von den Arbeits-, Lager- 
oder Trockenräumen zu benachbarten Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorratsräumen 
sowie die Zugänge von den Arbeitsräumen zu benachbarten Lager- oder Trocken- 
räumen mussen mit selbstschließenden dichten Türen versehen sein, welche während 
der Arbeitszeit geschlossen sein müssen. 
§  3. 
Räume, in welchen das Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder 
Sortieren von Zigarren vorgenommen wird, müssen den folgenden Anforderungen 
entsprechen: 
1. Sie dürfen mit ihrem Fußboden höchstens einen halben Meter unter 
dem ihn umgebenden Erdboden liegen und müssen, wenn sie unmittelbar 
unter dem Dache liegen, verputzt oder verschalt sein; 
2. sie müssen mindestens drei Meter hoch sein; 
3.  sie müssen mit festen und dichten Fußböden versehen sein; 
4.  sie müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern versehen sein, 
welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen Luft 
und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen 
so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächen- 
raums geöffnet werden können; 
5. in den Räumen müssen auf jede beschäftigte Person mindestens zehn 
Kubikimeter Luftraum entfallen. 
§  4. 
Im übrigen gelten für die im § 3 bezeichneten Räume folgende Vorschriften: 
1. In den Räumen darf Tabak nicht anders als in angefeuchtetem Zu- 
stande gemischt und nicht getrocknet werden. 
Tabak oder Halbfabrikate dürfen nur in der durchschnittlich für 
eine Tagesarbeit erforderlichen Menge gelagert werden. Auch dürfen 
daselbst nicht mehr Zigarren vorhanden sein, als durchschnittlich an 
einem Tage angefertigt werden. In Anlagen, in welchen nicht mehr 
als fünf Arbeiter beschäftigt werden, ist es gestattet, in den Räumen 
Tabak und Halbfabrikate in der durchschnittlich für eine Wochenarbeit 
erforderlichen Menge und soviel Zigarren, als durchschnittlich in einer 
Woche angefertigt werden, aufzubewahren, sofern die Aufbewahrung 
in dicht geschlossenen Behältnissen erfolgt. 
Reichs. Gesetzbl. 1907. 9
	        
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