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Den der Beobachtung unterliegenden Reisenden ist die Fortsetzung
ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat in diesem Falle die Hafenbehörde
der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche
für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft einer
jeden der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Findet die Absonderung oder Beobachtung der Schiffsbesatzung
an Bord statt, so ist ihr das Anlandgehen während der Absonderungs-
oder Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten
Arztes nur insoweit zu gestatten, als der Schiffsdienst es erfordert.
Bei abgemusterten, aber noch in Beobachtung gehaltenen Personen
der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden
zu verfahren.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als cholerainfiziert zu
erachtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke,
gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffs-
insassen sind zu desinfizieren.
5. Bilgewasser, von welchem nach dem Ermessen des beamteten Arztes
angenommen werden muß, daß es Cholerakeime enthält, ist zu des-
infzieren und demnächst, wenn tunlich, auszupumpen.
6. Ballastwasser, welches in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen
eingenommen ist, darf in dem deutschen Hafen nur nach erfolgter
Desinfektion ausgepumpt werden.
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, wenn es nicht völlig unver-
dächtig erscheint, nach erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch
gutes Trinkwasser zu ersetzen.
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen
und verdächtiges Wasser nicht undesinfiziert aus dem Schiffe in das
Hafenwasser gelangen.
§ 9.
Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch
längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben
Tage vor der Ankunft ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen sind, so gilt
es als verdächtig.
Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung ist die Schiffsbesatzung, wenn der
beamtete Arzt es für notwendig erachtet, einer Beobachtung zu unterwerfen,
welche nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an ge-
rechnet, dauern darf. Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der
Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung
geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn
der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafen-
behörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für