Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Pest. 
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das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Be- 
obachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen. 
Auch bei den Reisenden darf die Beobachtung nicht länger als fünf Tage, 
vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern. 
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs- 
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 4 bis 7 
§ 10. 
Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegen Choleragefahr der Unter- 
suchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Ab- 
fahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera vor- 
gekommen ist, so gilt es als rein und ist, wenn die Untersuchung befriedigend 
ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzulassen, nachdem erforderlichenfalls Maß- 
nahmen im Sinne von § 8 Nr. 5 bis 7 ausgeführt worden sind. 
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen 
Herkünfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als fünf Tage gedauert, so 
können die Schiffsinsassen auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe 
der Bestimmungen des § 9 weiterhin einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf 
Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem vorerwähnten Hafen an 
gerechnet, unterworfen werden. 
§ 11. 
Wenn das Schiff einen oder mehrere Pestkranke an Bord hat oder wenn 
auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Pest- 
fälle vorgekommen sind, so gilt es als verseucht und unterliegt folgender 
Behandlung: 
1.  Die an Bord befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen 
werden ausgeschifft und in einem geeigneten Krankenhaus oder in 
einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abgesondert, wobei eine 
Trennung der Kranken von den Krankheitsverdächtigen stattzufinden 
hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung 
des Verdachts. 
2.  An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln alsbald zu bestatten. 
3.  Die übrigen Schiffsinsassen werden nach dem Ermessen des beamteten 
Arztes einer Absonderung oder einer Beobachtung unterzogen. Die 
Absonderung darf den Zeitraum von fünf Tagen, vom Tage der 
Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten; es kann ihr 
jedoch eine Beobachtung angeschlossen werden, welche bis zum zehnten 
Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern darf. 
Wird von vornherein nur eine Beobachtung für erforderlich erachtet, 
so darf sie im ganzen nicht länger als zehn Tage, vom Tage der 
Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern. 
 

	        
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