Pest.
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das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Be-
obachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Auch bei den Reisenden darf die Beobachtung nicht länger als fünf Tage,
vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs-
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 4 bis 7
§ 10.
Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegen Choleragefahr der Unter-
suchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Ab-
fahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera vor-
gekommen ist, so gilt es als rein und ist, wenn die Untersuchung befriedigend
ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzulassen, nachdem erforderlichenfalls Maß-
nahmen im Sinne von § 8 Nr. 5 bis 7 ausgeführt worden sind.
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen
Herkünfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als fünf Tage gedauert, so
können die Schiffsinsassen auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 9 weiterhin einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf
Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem vorerwähnten Hafen an
gerechnet, unterworfen werden.
§ 11.
Wenn das Schiff einen oder mehrere Pestkranke an Bord hat oder wenn
auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Pest-
fälle vorgekommen sind, so gilt es als verseucht und unterliegt folgender
Behandlung:
1. Die an Bord befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen
werden ausgeschifft und in einem geeigneten Krankenhaus oder in
einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abgesondert, wobei eine
Trennung der Kranken von den Krankheitsverdächtigen stattzufinden
hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung
des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichts-
maßregeln alsbald zu bestatten.
3. Die übrigen Schiffsinsassen werden nach dem Ermessen des beamteten
Arztes einer Absonderung oder einer Beobachtung unterzogen. Die
Absonderung darf den Zeitraum von fünf Tagen, vom Tage der
Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten; es kann ihr
jedoch eine Beobachtung angeschlossen werden, welche bis zum zehnten
Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern darf.
Wird von vornherein nur eine Beobachtung für erforderlich erachtet,
so darf sie im ganzen nicht länger als zehn Tage, vom Tage der
Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern.