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Reichs - Gesetzblatt
Nr 42.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die deutschen Schutzgebiete
zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur
Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. S. 721. — Abkommen über die
Lazarettschiffe. S. 722. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember
1904 im Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Abkommen vom Reiche unterzeichnet und
ratifiziert worden ist. S. 730. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 731.
(Nr. 3375.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die deutschen
Schutzgebiete zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen
über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den
Mädchenhandel. Vom 28. August 1907.
Im Anschluß an den Vorbehalt, der bei Unterzeichnung des Abkommens
zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904
(Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 695, S. 715), im Artikel 2 Abs. 1 des Unterzeichnungs-
protokolls von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) wegen der deutschen
Schutzgebiete gemacht worden war, ist gemäß Artikel 1 des Unterzeichnungsprotokolls
durch die Kaiserliche Botschaft in Paris am 14. Mai 1907 der Französischen
Regierung gegenüber die Erklärung abgegeben worden, daß das Deutsche Reich
dem bezeichneten Abkommen für alle deutschen Schutzgebiete beitritt.
Berlin, den 28. August 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Tschirschky.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 119
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1907.