Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Ausführung  gebracht  weeden  soll,  wird  vorläͤufig  auf  zwoͤlf  Jahre,  allso  bis  zum  letzten  Dezember
  1853.  festgesehzt.  Wird  derselbe  waͤhrend  dieser  Zelt  und  spaͤtestens  zwei  Jahre
vor  Ablaus  der  Frist  nicht  gekuͤndigt,  so  soll  er  auf  weitere  12  Jahre  und  so  sort  von  12
zu  12  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen  werden.

Deeselbe  soll  alsbald  zur  Ratificatlon  der  hohen  contrahirenden  Theile  vvrgelegt  und
die  Auswechselung  der  Ratifiratlons-Urkunden  spaͤtestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirke
  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  19ten  October  1841.

(gez.)  Franz  August  Eichmann.  August  Philipp  Christian  Theodor
(I.  S.)  von  Amöberg.
(I.  8.)

(gez.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Otto  Wilhelm  Karl  von  Röder.
(L.  S.)  (L.  S.)