Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Betriebs über die beiderseitige 
Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiden 
Regierungen vorbehalten. 
Artikel 3. 
Die nähere Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet 
vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten 
wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische 
Kommissäre näher bestimmt werden. 
Artikel 4. 
Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung ge- 
langen. 
 Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen 
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebs- 
mittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den 
beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, ins- 
besondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen 
ungehindert übergehen und wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden 
ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahn- 
strecke zugelassen werden. 
Artikel 5. 
Der Betriebswechsel an der Grenze soll in der Weise stattfinden, daß die 
aus dem Deutschen Reiche kommenden Züge bis nach Bonfol und die aus der 
Schweiz kommenden Züge bis nach Pfetterhausen gefahren werden. Es bleibt 
den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen unbenommen, nach vorgängiger 
Verständigung ihre Züge über die vorbezeichneten Wechselstationen hinaus ver- 
kehren zu lassen. 
Über die Art und Weise, in der die beiden Wechselstationen gegenseitig 
mitbenutzt werden dürfen, über den Betriebsdienst auf diesen Stationen und der 
Grenzstrecke, sowie über die etwaige Weiterführung der Züge über die Wechsel- 
stationen hinaus, desgleichen über die hierfür zu leistenden Vergütungen, wird 
zwischen den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden. 
Artikel 6. 
Beide Regierungen verpflichten sich, dahin zu wirken: 
1. daß auf der Linie Pfetterhausen - Bonfol möglichst im Anschluß an die 
Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den Personen- und Güter-
	        
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