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Der Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Betriebs über die beiderseitige
Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiden
Regierungen vorbehalten.
Artikel 3.
Die nähere Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet
vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten
wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische
Kommissäre näher bestimmt werden.
Artikel 4.
Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung ge-
langen.
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebs-
mittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den
beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, ins-
besondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen
ungehindert übergehen und wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden
ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahn-
strecke zugelassen werden.
Artikel 5.
Der Betriebswechsel an der Grenze soll in der Weise stattfinden, daß die
aus dem Deutschen Reiche kommenden Züge bis nach Bonfol und die aus der
Schweiz kommenden Züge bis nach Pfetterhausen gefahren werden. Es bleibt
den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen unbenommen, nach vorgängiger
Verständigung ihre Züge über die vorbezeichneten Wechselstationen hinaus ver-
kehren zu lassen.
Über die Art und Weise, in der die beiden Wechselstationen gegenseitig
mitbenutzt werden dürfen, über den Betriebsdienst auf diesen Stationen und der
Grenzstrecke, sowie über die etwaige Weiterführung der Züge über die Wechsel-
stationen hinaus, desgleichen über die hierfür zu leistenden Vergütungen, wird
zwischen den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen vorbehaltlich der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden.
Artikel 6.
Beide Regierungen verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf der Linie Pfetterhausen - Bonfol möglichst im Anschluß an die
Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den Personen- und Güter-