Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Weizen (Landweizen, Red-Winter, Redwalla, Semence française usw.) 
mit hartem Weizen (russischem, rumänischem, Kansas-Springweizen und 
sonstigen Laplataweizen außer Semence francaise); 
2. bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch, 
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter, festzustellen 
auf der Mannheimer Börsenwage; 
3. bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch, mit 
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter, festzustellen auf 
der Mannheimer Börsenwage; 
4. bei Mais: guter, gesunder Mais. 
II. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten Monats 
nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
III. Erfüllungsort ist Mannheim. 
Die zu liefernde Ware ist anzudienen: 
a) lose oder gesackt in Lagerhäusern, welche am Rheinstrom oder an den 
Hafenkanälen von Mannheim und Ludwigshafen a. Rh. sich befinden; 
b) lose in Schiffen, welche innerhalb der Hafengebiete von Mannheim 
und Ludwigshafen a. Rh. liegen und zugänglich sind. 
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der 
Lieferungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher- 
ehenden Werktage, von drei von der Handelskammer in Mannheim für die in 
Frage kommenden Waren ernannten und beeidigten Sachverständigen untersucht 
und als lieferbar befunden worden ist. 
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minder- 
werts sind Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen. 
Ergibt sich auf Grund dieser Untersuchung ein Mehr- oder Minderwert 
bis zu 2 Mark für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Ver- 
gütung des Mehrwerts oder Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert 
über 2 Mark für die Tonne ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte von 
mehr als 2 Mark für die Tonne ist die Ware nicht lieferbar. 
V. Die Andienung hat in Posten von je 50 Tonnen schriftlich unter 
Beifügung einer Bescheinigung über die Lieferbarkeit zu erfolgen und muß dem 
Käufer an einem Werktag bis 11½ Uhr Mittags zugestellt sein. Endet diese 
Lieferzeit an einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Andienung spätestens an 
dem vorhergehenden Werktag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weiter- 
gegeben werden. Die Weitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufzeit 
er Andienung endet am Andienungstage Nachmittags 2 Uhr. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden einzelnen Posten von einer Stelle zu 
liefern. Die Ware ist innerhalb von 6 Tagen, einschließlich des Tages der
	        
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