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§ 12.
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder.
(1) Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen,
der die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthält.
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer
Platz beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten
bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein be-
sonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern.
§ 13.
Fahrkarten.
(1) Der Reisende muß vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben;
der Tarif kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Fahrkarte muß Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis
angeben.
(3) Die Geltungsdauer muß im Tarife festgesetzt werden.
§ 14.
Lösung der Fahrkarten.
Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre
mindestens ½ Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehre mindestens 1 Stunde
vor der Abfahrzeit offen zu halten.
(2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Ver-
abfolgung einer Fahrkarte.
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt ent-
richtet wird.
§ 15.
Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen.
(1) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Verlangen für den tarifmäßigen
Preis zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des
Verkehrs entgegenstehen. Die Bestellung muß mindestens 30 Minuten vor der
Abfahrzeit erfolgen.
(2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es
Plätze enthält. In das Abteil dürfen nicht mehr Personen aufgenommen
werden, als Fahrkarten bezahlt sind.
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden.
(4) Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat
der Tarif zu bestimmen.
§ 16.
Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten.
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritte in den Warteraum,
beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den