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(2) An Sonn · und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen
sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
(3) Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden.
(4) Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn
die von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind.
(5) Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor
Abgang des Zuges, auf die Station gebracht werden.
(6) Der Absender muß das Einladen der Tiere und ihre sichere Unter-
bringung im Wagen besorgen, auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern.
Bei kleinen Tieren, die in tragbaren, gut verschlossenen Behältern aufgegeben
werden, kann Begleitung nicht verlangt werden.
(8) Die Begleiter haben die Tiere während der Beförderung zu warten.
Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern auf Verlangen einen Platz im Pack-
wagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von Be-
triebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf
Verlangen des Aufsichtsbeamten oder des Zugführers darin aufhalten.
(9) Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beförderungsschein,
den die Eisenbahn ausstellt, oder auf Eilfrachtbrief abzufertigen.
(10) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Be-
förderungsschein abgefertigten Tieren nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von
der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsscheine vermerkt ist.
(11) Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.
§ 49.
Beförderung.
(1) Der Absender darf den Beförderungsweg vorschreiben. Solche Vor-
schriften muß die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vor-
geschriebenen Weg verlangen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren
sind in der Anlage B enthalten.
§ 50.
Auslieferung.
(1) Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tun-
lichster Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen
unbegleiteter Tiersendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Be-
rechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für
Eilgut festgesetzten Frist (§ 79 (2)), zu benachrichtigen. Der Empfänger hat die
Tiere spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben.
Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt werden muß, frühestens
2 Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79 (3)). Nach Ablauf der Frist kann
die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten die Tiere in
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