Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2.  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der  Anlage
oder  dem  Betrieb  einer  beteiligten  Bahn  außergewöhnliche
Schwierigkeit  verursacht.

Ihre  Beförderung  kann  die  Eisenbahn  von  besonders  zu
vereinbarenden  Bedingungen  abhängig  machen.

3.  Eisenbahnfahrzeuge,  die  auf  eigenen  Rädern  befördert  werden  sollen.

Sie  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden.  Lokomotiven,
  Tender,  Dampf-  und  Kraftwagen  müssen  von  einem
sachverständigen  Beauftragten  des  Absenders  begleitet  sein.

§ 55.
Frachtbrief;  seine  Form.

(1) Jede  Sendung  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  der  für  gewöhnliches
  Frachtgut  dem  Muster  der  Anlage  D,  für  Eilgut  dem  Muster  der
Anlage  E  zu  entsprechen  hat.

(2)  Zu  den  Frachtbriefen  ist  weißes  Schreibpapier  in  der  vom  Reichs-Eisenbahnamte
  festgesetzten  Beschaffenheit  zu  verwenden.  Alle  Güterabfertigungsstellen
  sind  verpflichtet,  Frachtbriefe  zu  den  im  Tarife  festzusetzenden  Preisen  zu
verkaufen.

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zum  Nachweise,  daß  sie  den  Vorschriften  entsprechen,
  den  Prüfungsstempel  einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.  Die  Stempelung
der  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn  gedruckten  Frachtbriefe  erfolgt  gegen  eine
im  Tarife  festzusetzende  Gebühr;  sie  kann  abgelehnt  werden,  wenn  nicht  gleichzeitig
  mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(4)  Die  stark  umrahmten  Teile  des  Musters  sind  für  die  Eintragungen
der  Eisenbahn,  die  übrigen  für  die  Eintragungen  des  Absenders  bestimmt  (vergleiche
  jedoch  §  56  Abs.  (1)  f).

(5)  Für  regelmäßig  wiederkehrende  Sendungen  zwischen  bestimmten  Orten
und  für  Sendungen,  die  zur  Weiterbeförderung  über  See  bestimmt  sind,  kann
die  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  genehmigen.

§ 56.
Inhalt  des  Frachtbriefs.
(1) Der  Absender  hat  in  den  Frachtbrief  einzutragen:
a)  den  Namen  und  den  Wohnort  dessen,  an  den  das  Gut  abgeliefert
werden  soll  (des  Empfängers);
b)  die  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle,  bis  zu  der  das  Gut  befördert
werden  soll  (Bestimmungsstation);  
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation;