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(Nr. 3561.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der
Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903.
Vom 7. Januar 1909.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl.
S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:
Artikel 1.
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie
folgt geändert:
I. Im § 7 treten an die Stelle des Abs. 3 die nachfolgenden Abs. 3
und 4:
Dampfschiffe sind außerdem, soweit sie nicht unter die Vor-
schrift des Abs. 4 fallen, mit einem Maschinisten I. Klasse als
leitendem Maschinisten und mindestens zwei Maschinisten II. Klasse
zu besetzen.
Damnpfschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden
dienen und mit einer Heizfläche der Hauptkesselanlage von mehr
als 2000 Quadratmeter ausgestattet sind, oder einen Bruttoraum-
gehalt von mehr als 25.000 Kubikmeter besitzen, sind mit einem
Schiffsingenieur als leitendem Maschinisten und mindestens drei
Maschinisten I. Klasse zu besetzen.
Ferner tritt an Stelle des jetzigen Abs. 5 der nachfolgende Abs. 6:
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden
Hilfsmaschine versehen sind, genügt ein Maschinist II. Klasse.
Ist bei Beginn der Reise anzunehmen, daß die Fahrt unter
Dampf länger als 16 Stunden ohne Unterbrechung dauern werde,
so muß mindestens noch ein Maschinist III. Klasse an Bord sein.
II. Hinter § 12 wird folgende Bestimmung eingefügt:
§ 12a.
Die Vorschriften über die Besetzung mit Maschinisten beziehen
sich nur auf solche Schiffe, welche durch eine Dampfmaschine,
nicht aber durch einen anderen Motor fortbewegt werden.