994 Nr 162. 1916.
haben, grundsätzlich aufrechtzuerhalten (vgl. § 14 Abs. 1 der Verordnung über Speisefette
vom 20. Juli 1916 und die Grundsätze der Reichsstelle zu § 14 unter Ziff. 3 Abs. 2.
Wo diese Milchlieferungsbeziehungen nicht genügen, sind sie zu erweitern, und wo sie
sich als zu weitgehend erweisen, sind sie einzuschränken. Einschränkende Anordnungen
bedürfen der Zustimmung der Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde und empfangende
Stelle liegt, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalverbande liegen,
dieses Verbandes; erfolgte die Lieferung bisher aus einem Bundesstaat in einen andern,
so ist die Zustimmung der Reichsstelle einzuholen.
2. Bei Anordnungen zur Sicherstellung des Milchbedarfs ist, sofern die Lieferung
nicht unmittelbar an den Kommunalverband oder die Gemeinde verfügt wird, die Wahl
des Abnehmers dem Lieferer tunlichst zu überlassen.
Zu § 11.
Bis zum Erlaß besonderer Bestimmungen durch die Reichsstelle können die Kommunalverbände
und die Gemeinden, denen die Regelung der Milchverteilung überlassen
ist, Anordnungen über den Handel mit Milcherzeugnissen (§ 2 der Bekanntmachung),
insbesondere mit Yoghurt-Milch, Kefyr und dergl. treffen. Die Abgabe dieser Erzeugnisse
darf nur unter den gleichen Bedingungen wie die Abgabe von Vollmilch erfolgen.
Zu § 16.
Der Antrag der Landesregierung gemäß Satz 1 des § 16 muß bis zum 25."Oktober
1916 bei der Reichsstelle eingegangen sein und den Nachweis enthalten, daß die
Durchführung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Bekanntmachung bis zum 1.November
1916 unmöglich ist.
Berlin, den 4. Oktober 1916.
Reichsstelle für Speisefette.
von Graevenitz.
(2) Bekanntmachung vom 13. Oktober 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung
des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes über die
Bewirtschaftung von Milch vom 3. Oktober 1916 (REl. S. 1100) wird bestimmt:
J.
Die Befugnisse aus § 9 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes
werden der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen.