Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

994  Nr  162.  1916.

haben,  grundsätzlich  aufrechtzuerhalten  (vgl.  §  14  Abs.  1  der  Verordnung  über  Speisefette
  vom  20.  Juli  1916  und  die  Grundsätze  der  Reichsstelle  zu  §  14  unter  Ziff.  3  Abs.  2.
Wo  diese  Milchlieferungsbeziehungen  nicht  genügen,  sind  sie  zu  erweitern,  und  wo  sie
sich  als  zu  weitgehend  erweisen,  sind  sie  einzuschränken.  Einschränkende  Anordnungen
bedürfen  der  Zustimmung  der  Verteilungsstelle,  in  deren  Bezirk  die  liefernde  und  empfangende
  Stelle  liegt,  und,  wenn  beide  Stellen  in  demselben  Kommunalverbande  liegen,
dieses  Verbandes;  erfolgte  die  Lieferung  bisher  aus  einem  Bundesstaat  in  einen  andern,
so  ist  die  Zustimmung  der  Reichsstelle  einzuholen.

2.  Bei  Anordnungen  zur  Sicherstellung  des  Milchbedarfs  ist,  sofern  die  Lieferung
nicht  unmittelbar  an  den  Kommunalverband  oder  die  Gemeinde  verfügt  wird,  die  Wahl
des  Abnehmers  dem  Lieferer  tunlichst  zu  überlassen.

Zu  §  11.

Bis  zum  Erlaß  besonderer  Bestimmungen  durch  die  Reichsstelle  können  die  Kommunalverbände
  und  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  der  Milchverteilung  überlassen
ist,  Anordnungen  über  den  Handel  mit  Milcherzeugnissen  (§  2  der  Bekanntmachung),
insbesondere  mit  Yoghurt-Milch,  Kefyr  und  dergl.  treffen.  Die  Abgabe  dieser  Erzeugnisse
  darf  nur  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  die  Abgabe  von  Vollmilch  erfolgen.

Zu  §  16.

Der  Antrag  der  Landesregierung  gemäß  Satz  1  des  §  16  muß  bis  zum  25."Oktober
  1916  bei  der  Reichsstelle  eingegangen  sein  und  den  Nachweis  enthalten,  daß  die
Durchführung  der  Vorschrift  des  §  6  Abs.  3  der  Bekanntmachung  bis  zum  1.November
1916  unmöglich  ist.

Berlin,  den  4.  Oktober  1916.

Reichsstelle  für  Speisefette.
von  Graevenitz.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und
den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  über  die
Bewirtschaftung  von  Milch  vom  3.  Oktober  1916  (REl.  S.  1100)  wird  bestimmt:

J.
Die  Befugnisse  aus  §  9  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
werden  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.