Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

84  Buch  III.  Abschnitt  2.  Besitz  und  Inhabung.

wohl  erkennen  können,  daß  der  Dieb  weder  das  Armband  noch  den  Schein  ehrlich  erworben  hat;
er  hat  aber  den  Fall  nur  leichtfertig  geprüft  und  deshalb  diese  Erkenntnis  tatsächlich  nicht
erlangt;  doch  findet  das  Gericht,  als  ihm  die  Frage  im  Prozeß  zur  Entscheidung  vorgelegt
wird,  daß  seine  Leichtfertigkeit  keine  grobe  gewesen  ist.  Hier  ist  dem  A.  ein  Herausgabeanspruch
  gegen  B.  in  Ansehung  des  Armbandes  zuzugestehn,  in  Ansehung  des  Tausendmarkscheins
  zu  versagen  (s.  einerseits  oben  81c,  andrerseits  oben  zu  80  a).

Auch  bei  der  Regel  zu  c  hat  der  Gesetzgeber  sich  mit  vielem  Erfolge  des  Orakeltons
bedient,  indem  er  sich  nicht  darüber  ausgelassen  hat,  was  im  Rahmen  der  Regel  unter  dem
guten  oder  schlechten  Glauben  des  Anspruchsgegners  zu  verstehn  sei.  Auf  diese  Weise  hat
die  von  ihm  aufgestellte  Vorschrift  etwa  denselben  Wert,  wie  wenn  er  die  gesetzliche  Erbfolgeordnung
  mit  dem  Spruch:  „Erbe  ist  der  nächste  Angehörige  des  Erblassers“  geregelt  hätte,
ohne  dabei  zu  sagen,  wer  als  Angehöriger  und  wer  unter  den  Angehörigen  als  der  nächste
gelten  solle.  Man  prüfe  solgende  Beispiele:  I.  Ein  Hundertmarkschein  ist  zufällig  zweimal
hintereinander  verloren  gegangen,  gefunden  und  vom  Finder  in  Besitz  genommen:  der  erste
Verlierer  ist  nicht  ermittelt;  der  erste  Finder  und  zugleich  der  zweite  Verlierer  ist  A.;  der
zweite  Finder  ist  B.;  beide  Finder  waren  ehrlich  und  haben  deshalb  ihren  Fund  der  Polizei
angezeigt.  Hier  scheint  zunächst  nur  folgende  Alrernative  möglich:  entweder  erklärt  man
den  ehrlichen  Finder  einer  verlorenen  Sache  für  gutgläubig;  dann  hat  A.  keinen  Herausgabeanspruch
  wegen  des  guten  Glaubens  des  B.  (Regel  2c);  oder  man  erklärt  ihn  für
schlechtgläubig;  dann  hat  A.  keinen  Herausgabeanspruch  wegen  seines  eignen  schlechten
Glaubens  (Regel  1f).  Indes  ist  doch  wohl  anders  zu  entscheiden.  Man  kann  nämlich
sagen,  daß  sogar  der  ehrlichste  Finder  —  sofern  er  nur  weiß  oder  bei  Aufwendung  geringer
Aufmerksamkeit  wissen  mußte,  daß  die  Fundsache  keine  herrenlose  ist  —  zwar  nicht  ganz
schlecht-,  aber  doch  auch  nicht  ganz  gutgläubig  ist;  denn  er  muß  sich  von  vornherein  darüber
im  klaren  sein,  daß  sein  Recht  auf  den  Besitz  der  Fundsache  erlischt,  sobald  ein  Empfangsberechtigter
  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  unter  Erstattung  von  Finderlohn  und  Auslagen
die  Herausgabe  der  Sache  beansprucht;  sein  guter  Glaube  gilt  also  von  Anfang  an  nur
unter  Vorbehalt  dieses  Falls.  Daraus  ist  aber  zu  folgern,  daß  der  Finder,  wenn  dieser
Fall  wirklich  eintritt,  dem  Empfangsberechtigten  die  Herausgabe  der  Sache  nicht  unter  Berufung
  auf  seinen  guten  Glauben  verweigern  darf,  weil  selbiger  guter  Glaube,  d.  h.  der
Glaube  an  sein  Besitzrecht,  sich  ja  gerade  auf  diesen  einen  vorbehaltenen  Fall  nicht  bezieht.
Ergebnis:  der  zweite  Finder  B.  muß  gemäß  1007  1  die  Fundsache  gegen  Erstattung  von
Finderlohn  und  Auslagen  an  den  ersten  Finder  A.  herausgeben.  II.  C.  hat  einen  Hundertmarkschein,
  den  er  dem  D.  gestohlen,  dem  E.  zur  Aufbewahrung  gegeben  und  ihm  dabei
glaubhaft  mitgeteilt,  er  habe  den  Schein  ehrlich  verdient;  gleich  nachdem  E.  den  Schein  in
seiner  Kommode  eingeschlossen  hat,  verrät  aber  C.  sein  Geheimnis,  so  daß  E.  nunmehr  weiß,
daß  er  gestohlenes  Gut  verwahrt;  seitdem  ist  C.  aus  Angst  vor  dem  Staatsanwalt  spurlos
verschwunden,  während  der  Schein  nach  wie  vor  in  E.s  Kommode  lagert.  Hier  scheint  es
klar,  daß  E.,  als  er  den  Besitz  des  Scheins  erwarb,  gutgläubig  gewesen  ist;  es  wäre  also,
da  es  auf  seinen  nachträglich  entstandenen  schlechten  Glauben  zweisellos  nicht  ankommt,  dem
D.  ein  unmittelbar  gegen  E.  wirksamer  Herausgabeanspruch  zu  versagen;  demnach  müßte
D.,  um  auf  Grund  seines  älteren  Besitzes  den  Schein  wieder  zurückzubekommen,  sich  zunächst
an  den  (spurlos  verschwundenen!)  C.  halten.  Doch  ist  dies  Ergebnis  ein  so  peinliches,  daß
man  nach  Mitteln  suchen  muß,  es  abzuwenden.  Vielleicht  ist  hierzu  eine  ähnliche  Argumentation
  tauglich  wie  die  zu  1  gegebene.  Wer  eine  Sache  bloß  zur  Verwahrung  erbält,
muß  sich  nämlich  von  vornherein  darüber  im  klaren  sein,  daß  sein  Recht  auf  den  Besitz  der
Sache  erlischt,  sobald  ein  Empfangsberechtigter  unter  Erstattung  von  Verwahrerlohn  und
Auslagen  die  Herausgabe  der  Sache  beansprucht.  Ist  das  aber  richtig,  so  darf  er,  wenn
dieser  Fall  eintritt,  die  Herausgabe  der  Sache  an  den  Empfangsberechtigten  nicht  unter
Berufung  auf  seinen  guten  Glauben  verweigern,  weil  selbiger  gurer  Glaube,  d.  h.  der  Glaube
an  sein  Besitzrecht,  sich  ja  gerade  auf  diesen  Fall  nicht  bezieht.  Ergebnis:  der  Verwahrer
E.  muß  die  Sache  gemäß  1007  1  dem  früheren  Besitzer  D.  gegen  Erstattung  von  Lohn  und
Auslagen  herausgeben.  III.  F.  wechselt  einen  Hundertmarkschein,  den  sein  Vater  G.  dem  H.
gestohlen  und  den  er  seinerseits  wieder  dem  G.  entwendet  hat,  bei  J.  gegen  Gold  ein:  J.